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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/088
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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Geistlichkeit Schätzungen auferlegt würden, nur verhältnißmäßig und nicht bis zu dem Grade besteuert werden sollte, daß dadurch das Capitel sich genöthigt sähe, von seinen Landgütern zu veräußern. Die Wahl eines Bischofs sollte das Capitel gemeinschaftlich mit den Superintendenten oder Pastoren zu Schleswig, Husum, Flensburg und Hadersleben vornehmen, doch mit Rath und Bewilligung der Landesherrschaft, und dazu keinen anderen als einen bewährten Doctor oder Licentiaten der Theologie, der an einer Universität ein Lehr- und Predigt-Amt bekleidet habe, erkiesen, demselben auch aus den Einkünften des Stifts eine jährliche Besoldung von 900 Mark lübsch anweisen. Der Bischof aber sollte der Landesherrschaft, der Kirche und dem Capitel einen Eid leisten, so auch sollten die Prälaten und Domherren sich verpflichten, der Kirchenordnung oder Ordinanz, wie sie genannt wird, gemäß sich zu verhalten. Bischof und Capitel sollten ermächtigt sein, auf das Haus Schwabstedt einen von Adel zum Amtmann zu setzen, desgleichen Vögte, Schreiber und Diener. Die hohe Jagd im Amte Schwabstedt behielt der Landesherr sich vor; was das Amt nach Abzug der Besoldung des Bischofs an reinem Ueberschuß einbrächte, sollte nach Ermessen des Bischofs und Capitels zum Besten der Schule in Schleswig verwendet werden. Zu gleichem Zwecke sollten die Vicarien, Commenden und Lehne des Stifts und der Kirche zu Schleswig verwendet und darüber dem Landesherrn und dem Bischofe jährlich Rechnung abgelegt werden. Das Capitel ward übrigens hinsichtlich der Zahl seiner Mitglieder eingeschränkt. Es sollten nur zwei Prälaten sein, der Archidiaconus und der Cantor, und diese ihre Güter, Lansten und Höfe behalten. Ferner nur sechs Domherren, weil das Capitel in den letzten Jahren, um der Noth des Vaterlandes abzuhelfen, wohl die Hälfte seiner Einkünfte verloren habe; doch sollte, was von König Friederich oder Christian an einzelne Personen etwa vergeben oder verlehnt worden, nach Absterben der Inhaber wieder dem Stift zugestellt werden. Die Prälaten und Canonici wurden zu einem Consistorimn verordnet. Bei dem Abgange eines Prälaten oder Domherrn sollte dem Capitel die Wiederbesetzung der erledigten Stelle zustehen unter landesherrlicher Bestätigung, doch vor allen Dingen darauf gesehen werden, daß die Prälaturen und Präbenden an solche Personen ertheilt würden, die zu geistlichen Aemtern tüchtig wären. Das Capitel zu Hadersleben sollte eingehen und