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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/090

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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dem Volk helfe. In der Domkirche sollte er wöchentlich einmal predigen, wenn er nicht mehrmals wolle, zweimal aber im Lectorium Vorlesungen halten. Ueber das Consistorium hatte er die Aufsicht zu führen, doch ohne verpflichtet zu sein, demselben jedesmal beizuwohnen außer in wichtigen Sachen, denn seine Haupt-Arbeit sollte am Worte sein. Zu Canonicis oder Domherren sollten solche erwählt werden, die auch einmal predigen könnten, wenn ihnen der Bischof solches auftrüge, oder zum wenigsten die Schrift im Lectorium auslegen. Es sollten Männer sein, die etwas vom kaiserlichen (d. i. römischen) Rechte und vom canonischen Eherechte verstünden, und aus denen man mit der Zeit Bischöfe und Pastoren machen könnte, und sollten eingedenk sein, daß sie ihren Namen Canonici a canonica scriptura, von dem Canon der Schrift hätten. Bischof und Canonici dürften sich verehelichen. Einer von den Canonicis sollte Lector ordinarius sein, wöchentlich zweimal über die hellige Schrift Vorlesungen halten, und wenn der Bischof auf Visitationsreisen abwesend sei, für ihn predigen. Zum Consistorio sollten vier von den Domherren verordnet werden, von welchen die zwei hauptsächlich sich mit den Ehesachen zu befassen hatten, und von diesen beiden mußte der jüngere ein Notarius sein, die beiden anderen aber Beisitzer, und zugleich das Amt als Provisores haben, alle Güter und Einkünfte zu verwalten und die Gebäude im Stande zu erhalten. Das Consistorium wurde angewiesen, sowohl ein Ehe-Gericht, als auch das Gericht über Kirchen-Sachen und kirchliche Personen zu bilden, jedoch war dabei aufgegeben, an Ort und Stelle zu vergleichen, was möglich wäre, um den Bischof und das Consistorium nlcht zu sehr zu beschweren, daß des Dinges nicht zu viel werde. Die übrigen Domherren sollten vornehmlich sich der Schularbeit annehmen, einer, der Magister wäre, als LudimModerator oder als Rector, wie wir sagen würden, mit einer Besoldung von 100 Gulden, der andere, auch ein Magister artium, als Subrector, mit 80 Gulden jährlich; der dritte, ein gelehrter Musicus, als Cantor mit 60 Gulden. Wenn die Präbenden nicht so viel austrügen, so werde man die Besoldung mit Vicarien oder andern Stiftsgütern ergänzen, und wenn der Cantor ein gelehrter Mann wäre und an seiner Besoldung nicht genug hätte, möge man ihm wohl mehr zuwenden. Wenn diese Schulmänner in ihrem Dienste sich „abgearbeitet“ hätten, möge man sie wohl mit anderen

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