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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/115

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Beamte Theil nahm, wurde nicht allein die Kirchenrechnung aufgenommen, sondern auch das Leben und die Lehre der Geistlichen und Schullehrer untersucht, etwaige Differenzen zwischen den Predigern und Gemeinden ausgeglichen, die Kirchengebäude besichtigt, hinsichtlich der Kircheneinkünfte das Nöthige angeordnet. Daneben kam das kirchliche Leben der Gemeinde zur Sprache, in welcher Beziehung den Eidgeschworenen über die offenbaren Sünder, die ein ärgerliches Leben führten, und über die Beobachtung der Sabbathgesetze bestimmte Fragen gestellt wurden. Im Amte Hadersleben pflegte der Propst bei seiner Visitation, bei welcher der Prediger des Ortes über einen freien Text einen kurzen Sermon zu halten hatte, drei oder vier Prediger des Amtes als Zeugen mitzubringen[1]. Der Propst hatte ferner bei der Wahl der Prediger eine bestimmte Thätigkeit und mit den Gewählten ein Colloquium zu halten[2]. Wie es scheint, stand auch schon in dieser Periode dem Propsten das Recht der Introduction der Prediger zu. Auch pflegten die Pröpste mit sämmtlichen Predigern der Propstei jährlich ein paar Mal sich auf einem Convente zu versammeln. Sie hatten ferner die Pflicht, für die Wittwe und Kinder eines verstorbenen Predigers möglichst Sorge zu tragen. Mit dem Amtmann zusammen hatte der Propst die geistliche Gerichtsbarkeit in den Sachen, welche die Kirche und Prediger betrafen, wie auch einen gewissen Antheil an der Jurisdiction über die Ehesachen. Die eigentliche Visitation wurde zunächst als dem Propsten zustehend angesehen.


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IX.

Schicksale der Prälaten, Stifter und Klöster nach der Reformation.

Von der Reformation wurden ganz besonders die Prälaten und die geistlichen Stiftungen berührt, welche die eigentlichen Haltpunkte des alten Kirchenwesens abgegeben hatten, und gegen welche daher am meisten die informatorischen Bestrebungen gerichtet waren.


  1. In Rhode, Saml. S. 151 ff. Bericht des Propsten Agricola.
  2. Vgl. Heimreich, Nordf. Chronik S. 261.
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