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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/119

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Lübeck mit ihren Capiteln, als die vornehmsten Lehen des Landes, das eine vom Reiche Dänemark, das andere von dem Römischen Reiche abhängig, an deren Herrlichkeit, Lehnwahre und Aufrechthaltung dem Landesherrn und dem Adel ungemein viel gelegen, bei ihren alten Freiheiten bis auf eine allgemeine Reformation des Römischen Reichs und des Reichs Dänemark lassen wolle. Wie Gottschalk von Ahlefeldt bereits 1526, als er vom Deutschen Reiche wegen gewisser ihm zugemutheter Leistungen in Anspruch genommen war, in einem an das Kammergericht erlassenen Schreiben es nachgewiesen hatte, daß sein Bisthum, außerhalb der Gränzen des Deutschen Reichs gelegen, seine Regalien nicht vom Deutschen Reiche, sondern von den Königen von Dänemark erhalten habe[1]: so suchte er nun auch 1533, als die Dänische Königswahl zur Verhandlung stand, sich der näheren Verbindung mit dem Königreiche zu erwehren[2]. Er schrieb an den Reichsrath, es möge sein Ausbleiben bei dem Reichstage, zu dem er entboten war, entschuldigt werden. Er habe alle Hochachtung gegen den Reichsrath und erkenne den Erzbischof von Lund als seinen Metropolitan an, könne aber bei der Königswahl keinen der Prinzen begünstigen, ohne zugleich die anderen zu beleidigen, und sich nicht der Ungnade seiner Landesherrschaft aussetzen. An den Erzbischof von Lund schrieb er und trug die Bitte vor, mit dem Huldigungseide verschont zu werden, der den Königen geleistet zu werden pflegte. Dagegen untersiegelte er selbigen Jahres am 5. December die bekannte Union der Herzogthümer mit dem Königreiche. Er blieb freilich der katholischen Lehre zugethan, widersetzte sich aber der Reformation nicht, und zog sich persönlich immer mehr zurück, bis er am 25. Januar 1541 auf seinem Gute Bollingstedt mit Tode abging. Nun kam es zu dem oben erwähnten Vergleich mit dem Domcapitel, und Tilemann von Hussen ward zum ersten evangelischen Bischof erwählt und ihm ein Gehalt von 900 Mark angewiesen, während das Capitel im Uebrigen im Besitz und in der Verwaltung der Stiftsgüter blieb, namentlich auch das Recht behielt, einen Amtmann auf das Haus Schwabstedt zu setzen. Dieses Schloß Schwabstedt mit den davon abhängigen Vogteien,


  1. Christiani, a a. O. II, 20—22. Falck, Handb. d. S. H. Rechts III, 2 S. 676.
  2. Christiani, S. 64.
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