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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/173
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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während hingegen in unserer lutherischen Landeskirche eine längere Zeit verlief, bevor die Liturgie einen festen und gleichförmigen Charakter erhielt. Jedoch läßt sich im Allgemeinen sagen, daß, als die Reformation sich hier allmälig Bahn brach, die Wittenberger Ordnung des Gottesdienstes es war, nach welcher man sich hauptsächlich richtete. Dies lag ganz in den obwaltenden Verhältnissen, indem theils die ersten Verkündiger der evangelischen Lehre meistens ihre theologische Bildung an der Universität zu Wittenberg erhalten hatten, theils darin, daß Bugenhagen, zu Wittenberg als akademischer Lehrer und Pastor angestellt, die Kirchenordnungen hier und in den Nachbarländern verfaßte oder wenigstens die letzte Hand an dieselben legte. Zwar findet man in der Schleswig-Holsteinischen Kirchenordnung keine dergestalt ins Einzelne gehende Anordnung des Gottesdienstes, daß man, wie manchmal bei späteren Kirchenordnungen der Fall war, unsere Kirchenordnung als eine vollständige Agende charakterisiren kann. Es wird vielmehr darin, indem allgemeine Vorschriften ertheilt werden, manches Einzelne, was Gebete, Gesänge, Formulare anbetrifft, offenbar als bekannt vorausgesetzt. Für den Gottesdienst ward anfangs, und speciell für den Altardienst, noch der altherkömmliche Name „Messe“ gebraucht, und das um so mehr, weil der Wittenberger Ordnung Luthers Schrift von der deutschen Messe zu Grunde lag. Unsere Kirchenordnung regelte also nunmehr grundgesetzlich die evangelische Liturgie unserer Landeskirche, so daß die subjectiven Ansichten der einzelnen Geistlichen nicht mehr wie bisher auf die schwankende Praxis einzuwirken vermochten. Denn dieselbe befahl mit Strenge die Beobachtung ihrer liturgischen Anordnungen, so daß eine Abweichung davon für strafwürdig erklärt ward, und deshalb auf den folgenden Kirchenvisitationen eine Vernehmung in dieser Beziehung stattfand. Allein ehe wir zu dem hierauf bezüglichen Inhalte der Kirchenordnung übergehen, wollen wir noch gewisse Andachtsübungen und verschiedene gottesdienstliche Handlungen mit den betreffenden Einrichtungen in der Kürze berühren, welche in Folge der Umwandlung in der Lehre von den guten Werken wegfällig wurden und aus unserem Kirchenwesen verschwanden. Dahin gehören die Seelmessen, so wie die Verehrung der Heiligen, deren oben schon gedacht worden. Es bestanden dafür an den größeren Kirchen nicht allein vielfache Stiftungen und eigene Renten, sondern auch Nebenaltäre und Capellen,