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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/225
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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frei haben möchten. Der Sonnabend aber sollte ausschließlich dem Religionsunterrichte gewidmet sein; wobei der Katechismus aufs allereinfältigste ausgelegt werden müßte. Denn den etwas verständigeren Schülern möge man auch aus dem neuen Testamente etwas vorlesen, etwa den Matthäus oder einige leichte Briefe Pauli, dazu auch etwa Psalmen und die Sprichwörter Salomonis. Das viele Vorlesen, wird dabei bemerkt, macht es aber nicht aus, sondern die Kinder müssen auch, was sie gehört, auswendig lernen. Die Elementarschüler oder sogenannten Primarii sollten dahin gebracht werden, daß sie den Katechismus wörtlich aufsagen könnten; die anderen, daß sie ihn aufs einfältigste zu deuten wüßten; die obersten Schüler oder sogenannten Quartarii, daß sie auserlesene Psalmen und einige besondere Stellen der Heiligen Schrift auswendig gelernt hätten. Damit aber die Kinder solches nicht vergäßen, sollte der Magister alle Sonnabende von ihnen fordern, daß ein Jeder das Seine auswendig der Reihe nach aufsage. Wenn das geschehen, sollten die Kinder zur Vesper gehen und dann nach Hause. Es war übrigens die Schulzeit von Simon Judä (28. October) bis Mariä Reinigung (2. Februar), also zur Zeit der kürzesten Tage, morgens von sieben Uhr bis nachmittags vier Uhr; zu anderen Zeiten war der Anfang schon um sechs Uhr; wie man denn überhaupt in jener Zeit mit Allem früh bei der Hand war.
Sehr lehrreich ist in der Kirchenordnung eine ausführlichere Schulordnung für die Schleswiger Gelehrtenschule. Das Gesetz schreibt dem Domcapitel vor, eine Schule zu Schleswig mit drei Abtheilungen zu errichten, mit sieben Lehrern und in der Folge mit verschiedenen Localen. Diese Schule sei dergestalt einzurichten, die Kinder aus beiden Herzogthümern dahin gesandt werden könnten, namentlich wenn dieselben in geringeren Schulen einigermaßen in der Grammatik unterrichtet worden wären. Sie könnten alsdann in der Domschule höhere Ausbildung erlangen, um für die Universität reif zu werden. Der erste Lehrer, Ludimagister oder Rector titulirt, müsse ein gelehrter Mann sein, promovirter Magister artium. Derselbe solle zum Capitel gehören und mit 100 Gulden jährlich besoldet werden. Der zweite Lehrer, Subrector, ebenfalls ein Magister artium, müsse auch einen Sitz im Capitel haben und besoldet werden mit 80 Gulden jährlich. Der dritte Lehrer, der Cantor, solle ein gelehrter Musicus sein und auch zum Capitel gehören