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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/042

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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unnöthiger Arbeit entheiligen, oder sonst anderen öffentlicen Lastern übergeben, vorhanden sein, welche sie denn allsofort anzumelden, und können die Censores aus den Kirchgeschworenen und Aeltesten genommen werden, dann solches Zeit ihres Lebens zu continuiren.“ Es wurde ferner verfügt, daß die Kirchendisciplin nicht nur gegen diejenigen, welche gegen das sechste Gebot sich vergangen, sondern auch wider Andere, welche gegen andere Gebote sich gröblich und offenbar vergriffen, geübt werden solle, doch dies auf Erlaubniß des Generalsuperintendenten und der Pröpste. In der letzten Vorchrift liegt eine Einschränkung der Macht des einzelnen Predigers, mit dem Bann zu verfahren. Eine andere Beschränkung war diese. In dem Edikt von 1629 hieß es: diejenigen sollten in den Bann gethan werden, welche ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein ganzes Jahr nicht zum Abendmahl gewesen wären. Nun hieß es, „die Verächter der Sacramente und die, welche über Jahr und Tag sich von dem Hochwürdigen Abendmahl absentiren und abhalten“. Alle Obrigkeiten sollten den Consistorien und den Pröpsten die Hand bieten im Verfahren gegen halsstarrige Sünder und gegen muthwillige Gesellen, wenn dieselben vor die geistlichen Behörden geladen würden. So erscheinen die Synoden jedenfalls wie eine höhere Behörde. Allein es kam vor der Hand nur Eine Synode mehr zu Stande am 19. Juni 1650, auf welcher verschiedene Punkte, die Ehesachen und Kirchengebräuche betreffend, verhandelt wurden, aber nichts Erhebliches in Betreff der Kirchenzucht.

Zum Schlusse sei hier noch kurz erwähnt, daß wir, und zwar in besonderer Beziehung auf diese Periode in unserer Kirchengeschichte, wohl die Aeußerung vernommen haben, es sei verwunderlich, daß in der Zeit nach der Reformation Dinge, von denen mit einem so großen Mißfallen sich die neuere Zeit abwendet, wie Leibeigenschaft und Hexenprocesse, hätten aufkommen können. Aber dieser Gedanke hat in der That keine wahre Realität. Denn aufgekommen sind beide Erscheinungen keineswegs nach der Reformation. Zwar hat es seine Richtigkeit, daß in unserem Lande die Leibeigenschaft während des siebenzenten Jahrhunderts allgemeiner und drückender wurde; aber die Ursache davon lag in Verhältnissen, welche außer dem Bereiche der Kirche waren. Hexenprocesse hat es so gut vor der Reformation als nach derselben gegeben, nur daß die Proceßacten so nicht vorliegen, wie aus späterer Zeit. Manches

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