Kopie des alten Systems

Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider.

This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net

Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/044

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.

Wechseln zu: Navigation, Suche
GenWiki - Digitale Bibliothek
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
Register  |  1. Band  |  2. Band  |  3. Band
4. Band  |  Inhalt des 4. Bandes
<<<Vorherige Seite
[043]
Nächste Seite>>>
[045]
unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.

erfolgt war, findet sich, wie erweislich ist, daß vielfältig Reste des „papistischen Sauerteigs“ sich an das Zauberwesen angehängt hatten, und der Eifer für die Reinheit der Lehre erblickte darin und daran in mehr als Einer Beziehung nicht bloß Verwerfliches, sondern vielmehr Widerchristliches, und war bemüht, alles das auszurotten, was im Finstern dennoch in solcher Art und dem Volke fortschleicht. Auch ist nicht zu leugnen, daß es nach der Reformation Leute gab, welche gewerbsmäßig den Abergläubischen Zauberkünste und Wunderheilungen anboten, welche diese dem vorreformatorischen Heiligendienste zugeschrieben hatten.

V.

Die Gesetzgebung über die Ehe.

Was unsere Kirchenordnung von 1542 über die priesterliche Copulation enthält, das haben wir bereits im vorigen Bande[1] dargelegt und erläutert. Zugleich ist hervorgehoben worden, daß eine Verordnung König Christians III. von 1544 das feierliche Verlöbniß, welches eine Klage auf Eingehung der Ehe begründete, zu einem kirchlichen Acte erhob, indem dasselbe vor dem Prediger in Anwesenheit mehrerer Zeugen geschlossen werden mußte. Aber in der ersten Hälfte des folgenden Jahrhunderts, also in der Periode, mit welcher wir uns hier beschäftigten, wurde eine Reihe von Landesherrlichen Gesetzen[2] über die Ehe erlassen. Diese Gesetze bilden hinsichtlich des Eherechts die Hauptquelle unserer particulären Gesetzgebung, und diese hat in ihnen ihre Grundlage. Wir haben deshalb nicht umhin gekonnt, dieselben hier in ihren Hauptpunkten zu berühren.

Dabei entsteht zunächst die Frage, ob die evangelische Kirche, welche das katholische Dogma von der sacramentalen Natur der Ehe verworfen hatte, die Ehe in ihrem Rechtsbestande und in ihrer Gültigkeit hat abhängig machen wollen von der Form, welche die Kirche stets bei der Eingehung der Ehe bobachtet wissen wollte.


  1. Bd. III, S. 195 ff.
  2. Grassau, Auszug aus den S. H. Kirchenordnungen und andern Constituionen in dem Kapitel von Ehesachen. Altona 1731, 4. – Laß, Anleitung zur Kenntniß der S. H. Kirchenverordnungen. Ausg. 3. Flensburg 1768.
Persönliche Werkzeuge