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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/052

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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einer geringeren Anzahl von Zeugen geschehene Verlobung galt nicht, und begründete keine Klage auf Eingehung der Ehe. Das Verbot der Gastereien bei den Verlöbnissen hatte keinen rechten Erfolg, wie „dies das Schicksal solcher Verordnungen zu sein pflegt“.[1] Solches feierliches Verlöbniß war ein kirchlicher Act, der gewöhnlich da stattfand, wo die Braut sich aufhielt, und in der Regel nach beendigtem Gottesdienste am Sonntage. Es war dabei die Einwilligung der Eltern oder Vormünder zu bezeugen und eine Untersuchung darauf zu richten, daß keine Ehehindernisse obwalteten. Gewöhnlich fand solche Verlobung sechs Wochen vor der Hochzeit statt, und sie konnte nur durch einen Spruch des Consistoriums wieder aufgehoben werden. Durch eine Herzogliche Verordnung vom 26. Februar 1701, wie wir hier gleich bemerken wollen, wurde für den Gottorpischen Antheil vorgeschrieben, daß die Verlöbnisse vor dem Prediger und drei Zeugen geschlossen werden, sonst aber ungültig sein sollten.[2] Allein eine Königliche Verordnung vom 4. December 1723 hat diese Verordnung wieder aufgehoben, und die für den Königlichen Landestheil gegebenen früheren Bestimmungen wieder hergestellt.

In Ansehung der Einwilligung der Eltern zur Verheirathung ihrer Kinder und nach Absterben der Eltern der Einwilligung der Vormünder war verordnet, daß sowohl die Söhne wie die Töchter von jeglichem Stande und Alter ohne Vorwissen und Zustimmung ihrer Eltern keine Ehe eingehen dürften; und wenn die Kinder dieses Gebot nicht beachteten, so könnten sie von aller Succession in den Nachlaß der Eltern, auch selbst vom Pflichttheil ausgeschlossen werden. Eine Gemeinschaftliche Constitution vom 20. September 1632 bestimmte in dieser Hinsicht ausdrücklich, daß Söhne und Töchter, sie seien mündig oder nicht, welche ohne oder wider ihrer Eltern Willen sich in Ehegelübde einließen und solche „heimliche Verlöbnisse“ durch Copulation vollzögen, von der Erbfolge nach ihren Eltern gänzlich ausgeschlossen sein sollten, und daß diese nicht gehalten wären, ihnen einige Mitgabe oder Aussteuer zu geben, noch einen Pflichttheil zu hinterlassen. Daneben war jedoch bestimmt, daß die Kinder wegen


  1. Vgl. Falck's Handb. IV, S. 359.
  2. Siehe v. Stemann, Rechtsgesch. des Herzogthums Schleswig. (1866) II, S. 243.
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