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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/056

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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nothwendig.“ In dieser Richtung wurden seit dem Ende des sechszehnten Jahrhunderts verschiedene Verordnungen erlassen. Für Norderdithmarschen verbot Herzog Johann Adolph die Geschenke der Braut an die Freunde des Bräutigams, wie sie bis dahin herkömmlich waren, und verordnete, daß die Hochzeit nur zwei Tage gefeiert, am dritten Tage aber eine Abendmahlzeit allein für die nächsten Verwandten des Ehepaares und die Schaffer gegeben werden dürfe. In anderen Verordnungen für den Gottorfischen Landestheil wurde die Hochzeit auf dem Lande auf Einen Tag beschränkt und festgesetzt, daß nur so viele Gäste geladen werden sollten, als höchstens drei Tonnen Bier austrinken könnten. In den Städten durften die Vornehmen ihre Hochzeit auf dem Rathhause geben, und dazu als Gäste „dreizig Paare“ einladen. Hierbei durften vier Gerichte gereicht und dabei auch „aus Landesfürstlicher Gnade“ Hamburger Bier getrunken werden. Es läßt sich urkundlich nachweisen, daß die Töchter aus der Ritterschaft im fünfzehnten Jahrhundert sehr gewöhnlich ihre Hochzeit hielten auf dem Rathhause zu Kiel während des Umschlages, in welchem bekanntlich die Väter ihre Geldgeschäfte zu machen pflegten und die Mitglieder der Ritterschaft zahlreich beisammen waren. Ein Hauptgesetz mit ausführlichen Anordnungen über die Hochzeiten und zur Einschränkung des Luxus ist die Gemeinschaftliche Polizeiordnung von 1636. Bei der Trauung geschah die Eintragung derselben in das Copulationsregister mit einer Nachricht über besondere dabei in Betracht kommende Umstände, um den Beweis über die gehörige Eingehung der Ehe zu sichern. Dieses Copulationsregister gehörte mit zu den Kirchenregistern, über welche jedoch erst seit der Mitte des achtzehnten Jahrhunderts genauere Gesetze gegeben worden sind.[1]

Nachdem die evangelische Kirche die katholische Lehre von der Unauflöslichkeit der unter Christen gültig eingegangenen und rechtsbeständigen Ehe verworfen hatte, wurde dagegen die Zulässigkeit der Auflösung des Ehebandes durch richterlichen Ausspruch anerkannt. Allein über die Gründe, welche eine Ehescheidung rechtfertigen sollten, wurde in der evangelischen Kirche keine vollständige Uebereinstimmung


  1. Man vergl. über die Führung der Kirchenregister das Circulair-Rescript vom 6. August 1762 und die Verfügung über das approbirte Schema vom 9. April 1763.
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