Kopie des alten Systems

Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider.

This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net

Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/144

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.

Wechseln zu: Navigation, Suche
GenWiki - Digitale Bibliothek
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
Register  |  1. Band  |  2. Band  |  3. Band
4. Band  |  Inhalt des 4. Bandes
<<<Vorherige Seite
[143]
Nächste Seite>>>
[145]
unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.

M. Marcus Wrange, einem Dithmarscher von Geburt, wurde die Synode in Lunden, welche fast eingeschlafen war, wieder zu einer größeren Wirksamkeit belebt, indem die Kosten durch freiwillige Gaben von Privatleuten zusammengebracht wurden. Ein Herzoglich Gottorfisches Decret vom 12. Juli 1597[1] ergiebt, daß die Abhaltung der jährlichen Synode von Norderdithmarschen wieder eingeschärft war, und daß in dem dortigen Consistorium oder Kaland die Vergehen der Kirchendiener, so wie die Streitigkeiten in Betreff geistlicher Personen und Sachen nach Stimmenmehrheit der Kalandsglieder, jedoch mit Vorbehalt der Appellation an den Landesherrn, erkannt und bestraft werden sollten.

Von dem Münsterdorfer Consistorium[2] oder Kaland haben wir bereits im vorigen Bande gesprochen. Dasselbe hat sich bis auf den heutigen Tag erhalten, nachdem es aus dem früheren Kaland unter Christian III. 1544 bei der Anordnung der kirchlichen Verfassung Holsteins als Consistorium eingerichtet worden. Es wirkte aber zugleich als Synode, wie es auch oft so bezeichnet ward, und hatte demnach nicht bloß die Ehesachen zu entscheiden, sondern auch für die Kirchendisciplin und für die Reinheit der Lehre die nöthigen Verfügungen zu treffen. Zuerst nahmen die Hauptprediger der Kirchen, welche ehedem zum Kaland gehört hatten, daran allein Theil, später ist die Zahl vermehrt worden. Die vierzehn ältesten Pastoren wurden die Kalandherren genannt, die übrigen Mitglieder waren die Kalandbrüder. Bei der Aufnahme wurde ein besonderer Eid geleistet, der auch auf das Verschweigen der Synodalverhandlungen gerichtet war. Nach einer Verordnung von König Friederich II. aus dem Jahre 1577 war die Synode die höchste Instanz in kirchlichen Sachen für die Unterthanen im Königlichen Landesantheil und zugleich Examinationscollegium für die Candidaten der Theologie aus der Propstei. Sie hatte ferner die Wacht über die Lehre und das Leben der Geistlichen und traf Anordnungen in Betreff der kirchlichen Sitte und des Eherechts. Die Versammlung wurde zwei Mal im Jahre gehalten in dem Kalandhause zu Münsterdorf, sie war mit besonderen kirchlichen Feierlichkeiten verbunden und einer Procession zum Gottesdienste. Der Propst war


  1. Neocorus, herausgegeben von Dahlmann, II, S. 338.
  2. H. Schröder, Versuch einer Geschichte des Münsterdorfischen Consistoriums in Michelsen's und Asmussen's Archiv f. St. u. K.-Gesch. Bd. II u. folg.
Persönliche Werkzeuge