Kopie des alten Systems

Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider.

This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net

Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/154

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.

Wechseln zu: Navigation, Suche
GenWiki - Digitale Bibliothek
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
Register  |  1. Band  |  2. Band  |  3. Band
4. Band  |  Inhalt des 4. Bandes
<<<Vorherige Seite
[153]
Nächste Seite>>>
[155]
unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.

wider die Rendsburger Synode von 1711.[1] Die Synode bildete nach der bestehenden Einrichtung nicht bloß eine zurechtweisende, sondern auch eine strafende Behörde für Kirchen- und Schuldiener. Dieselbe hatte die Kirchenzucht in ihrem ganzen Umfange während der Zeit ihrer Versammlung auszuüben, was mit der Competenz der Consistorien manchmal nicht verträglich war. Besonders war sie auch von erheblichem Einflusse auf die kirchliche Gesetzgebung, indem sie die neuen Anordnungen vorbereitete. Die Pröpste hielten nämlich ein oder zwei Mal im Jahre, so lange die allgemeine Synode bei uns stattfand, regelmäßig mit ihren Predigern Specialsynoden, welche die Angelegenheiten für die Landessynoden vorbereiteten, von denen dann die Vorschläge zu den Veränderungen in den kirchlichen Einrichtungen ausgingen. Es wurde dort selbst über eine Revision der Kirchenordnung verhandelt, die jedoch nicht zur Ausführung kam. Die Synodalschlüsse galten frellich nicht als eigentliche Kirchengesetze, indem sie die Gesetzeskraft erst durch Landesherrliche Genehmigung und Sanction erhielten, aber einzelne Synodalschlüsse sind doch ohne Königliche Genehmigung zur Anwendung gebracht worden.[2] Die Beschlüsse der Synoden sind auch nicht immer in den Grenzen der kirchlichen Angelegenheiten stehen geblieben, sondern haben sich mitunter auch auf bürgerliche Rechtsverhältnisse erstreckt, wie z. B. der Rendsburger Synodalschluß vom 5. Juli 1726 wegen Ertheilung des Bürgerrechts an Katholiken und Reformirte.

Diese Synoden gingen 1737 ein, waren aber in dem letzten Decennium noch ein paar Male gehalten worden. Sie sollten nach den Instructionen an die Generalsuperintendenten jährlich, ja zwei Mal im Jahre gehalten werden, waren aber mehr und mehr in Abgang gekommen. Im Jahre 1711 war für den Königlichen Antheil die letzte Synode in Rendsburg gehalten worden. Krieg, Pest und allerlei Ungemach hatten dieselben unterbrochen. Nachdem Dr. Thomas Claußen Königlicher Generalsuperintendent geworden war, wurde wieder zu Rendsburg vom 13. bis 15. October 1723 eine Synode abgehalten. Während des zwölfjährigen Zeitraumes waren aber unter den Pröpsten viele Veränderungen vorgegangen.


  1. Burchardi, Ueber Synoden, S. 74.
  2. Falck, Handb. d. S. H. Rechts, III, 2, S. 691–92.
Persönliche Werkzeuge