Kopie des alten Systems |
Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider. This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net |
Sebastianusbruderschaft Hoeningen/Die Bruderschaftsregeln Buch 3
aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Satzung der Sebastianusbruderschaft Hoeningen §1 - §27 von 1867
transkribiert von Klaus Hopmann
- Quelle
- Sebastianusbruderschaft Hoeningen. Buch 03, Seite 3 – 14
- Hoeningen, den 17. Februar 1867
Die Bruderschaften vom h. Sebastianus überhaupt sind uralt. Sie alle stellten sich un- ter den besonderen Schutz dieses großen Heiligen und seinem erhabenen Leitziele folgend, hatten dieselben diese Zwecke: 1.) Gegenseitige Auf- munterung zur Standhaftigkeit und Treue im Glauben; 2.) Gebet des Einen für den Andern, besonders für die verstorbenen Mitglieder; 3.) Besuch und Unterstützung erkrankter Mitglieder. Eine Bruderschaft vom h. Sebastianus besteht in hiesiger Gemeinde auch und zwar schon gegen 300 Jahre, und an den Hauptsatzungen, wie sie bei der Entstehung festgestellt wurden, wird noch heute im großen Ganzen festgehalten. Es erlitt diese Bruderschaft mehreremale eine Erneuerung und zwar die letzte im Jahre 1822. Die damals neu festgestell- ten Statuten werden außer Anderem heute noch befolgt. Es verfolgt unsere Bruderschaft überhaupt im großen Ganzen die schönen Zwecke der Bruder- schaften aus den ersten Zeiten der Christenheit, wie diese oben schon angegeben wurden; nur Besuch und Unterstützung der Kranken wurde nicht ausgeübt. In letzter Zeit wurde nun von vielen Mitgliedern der Wunsch geäußert, doch auch diesen schönen Zweck „Krankenbesuch und Krankenunterstützung“ in unserer Bruderschaft zu verfolgen. Am 20. Januar 1867, am Festtage des h. Sebastianus, waren die Brüder zahlreich versammelt; es wurde die Sache näher besprochen und dann wurden folgende sechs Mitglieder: 1.) Heinr. Bongartz. 2.) Heinr. Angermund. 3.) Wilh. Esser. 4.) Christ. Krapp 5.) Winand Neukirchen 6.) L. von den Driesch, welche vom Präses vorgeschlagen und von den Brüdern einstim- mig gutgeheißen wurden, beauftragt mit dem Präses und dem Brudermeister Heinr. Weisdorf, die alten Statuten dahin umzuändern und neue Bedingungen hinzuzusetzen, daß der oben genannte schöne Zweck „Krankenbesuch und Krankenunter- stützung“ erreicht werde. Die genannten und dazu beauftragten Mitglieder haben nun nach reiflicher Erwägung, folgende Statuten entworfen, welche den heute zu einer General-Versammlung zusammenberufenen Brüdern jetzt zur Genehmigung vorgelegt werden sollen. Im Ganzen ist an den alten Statuten festge- halten worden; Einzelnes mußte blos umgeändert werden, um den Zweck „Krankenunterstützung“ durchzuführen; aus diesem Grunde mußten auch den Brüdern noch einige neue Pflichten auferlegt wer- den, doch ist hierbei zu bemerken, daß die Brüder jetzt auch größere Rechte und Ansprüche haben.
§ 1.
Die Brüder stellen sich unter den besondern Schutz des hl. Sebastianus und nehmen Ihn zu ihrem besondern Vorbilde
§ 2.
Zweck der Bruderschaft ist: a) Gegenseitige Ermunterung im Dienste des Herrn und Gebet des Einen für den Andern. b) Den verstorbenen Mitgliedern wird ein anständiges Begräbniß gesichert, so wie für ihre Seelenruhe gebetet und h. Messen dargebracht. c) Die erkrankten Mitglieder werden besucht und auf Verlangen unterstützt. d) Die Brüder kommen an zu bestimmenden Tagen zusammen um sich gemeinsam zu freuen.
§ 3.
Jeder rechtschaffene, unbescholtene, männliche Einwohner der Pfarrgemeinde Hoeningen, der gesund ist, kann Mitglied der Bruderschaft werden, jedoch nicht unter dem vollendeten 21.ten Jahre. Vom 21.ten bis zum vollendetem 27.ten Jahre wird 15 Sgr., von da bis zum vollendeten 35.ten Jahre 20 Sgr., und von da bis zum vollendeten 40.ten Jahre 25 Sgr. und über 40 Jahre 1 Thlr. Eintrittsgeld bezahlt; wer über 50 Jahre alt ist, kann für die Folge keine Aufnahme finden. Die Aufnahme findet in den Quartalsitzungen des Vorstandes statt.
§ 4.
Wer in die Bruderschaft wünscht aufgenommen zu wer- den, hat sich beim Brudermeister anzumelden. Die wirkliche Aufnahme geschieht durch den Vorstand, wobei Stimmenmehrheit entscheidet.
§ 5.
Wenn ein Mitglied sich unwürdig beträgt, so kann es aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden, worü- ber der Vorstand zu beschließen hat.
§ 6.
Wer freiwillig aus der Bruderschaft tritt, kann später nicht wieder Aufnahme finden.
§ 7.
Wer aus der Pfarrgemeinde Hoeningen verzieht und mit seiner Familie anderwärts Wohnsitz nimmt, hört auf Mitglied zu sein. Wer nur zeitweilig die Pfarrgemeinde Hoeningen verläßt, z.B. als Dienstbote, Arbeiter u.d.m., bleibt Mitglied, wenn er seinen Verpflichtungen nachkommt. Muß ein Mitglied Soldat werden, so ist es für diese Zeit frei von allen Beiträgen und Strafen.
§ 8.
Wer aufhört Mitglied zu sein, freiwillig oder unfrei- willig, hat keine Ansprüche an das Vermögen der Bru- derschaft, noch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.
§ 9.
Der Vorstand besteht: 1) aus dem Präses, 2) dem Bruder- meister, 3) aus sechs Vorstandsmitgliedern, und dann 4) aus dem Schriftführer, der vom Präses allein bestimmt wird. Schon in den alten Statuten heißt es: „ Unstreitig ist der Hauptzweck dieser Bruderschaft Religion und brüder- liche Eintracht zu befördern. -- Dem zeitlichen Herrn Pastor, als geistlichem Sittenrichter, gebührt also die erste Stelle. -- Er sei Haupt-Dirigent der Bruder- schaft, und soll jeder ohne Ausnahme ihm Ehrfurcht und geziemenden Gehorsam zu erweisen verpflichtet sein.“ -- So soll es bleiben: Präses ist ohne Wahl immer der zeitige Pfarrer. Im Verhinderungsfalle ist der zeitige Vikar dessen Stellvertreter und dann auch stimmberechtigt. Der Brudermeister ist zugleich Rendant. Von den sechs Vorstandsmitgliedern müssen drei aus Hoeningen und Widdeshoven, und drei aus Ramrath und Villau sein. Der Brudermeister und die sechs Vorsteher werden alle drei Jahre am Feste des h. Sebastianus durch General- Versammlung, wobei einfache Stimmenmehrheit ent- scheidet, von Neuem gewählt. Die Vorstandsmitglie- der können nach den drei Jahren wiedergewählt werden. Der Schriftführer wird vom Präses allein auf drei Jahre gewählt. Tritt ein Vorstandsmitglied aus oder stirbt auch, so ergänzt sich der Vorstand selbst für die noch übrige Zeit der drei Jahre. Der ganze Vorstand sieht sein Amt als Ehrenamt an und thut alle Arbeiten umsonst. Der Vorstand wählt sich ein Mitglied, aber auf unbe- stimmte Zeit, zum Pedell, der für seine Bemühun- gen aus der Bruderschaftskasse bezahlt wird.
§ 10.
Der Vorstand hat allein das Recht, die nöthigen Anschaffungen für die Bruderschaft, zu machen, die Jahres-Rechnung zu revidiren und abzuschließen, Ordnung beim Vogelschießen zu halten, Unterstützungen festzustellen, überhaupt anzuordnen, was zum Nutzen und Frommen der Bruderschaft ist.
§ 11.
Der Brudermeister legt alljährlich vor dem Vorstande Rechnung ab an einem vom Präses jedesmal zu bestimmenden Tage.
§ 12.
Die vielleicht überflüssigen Gelder werden auf Ver- langen des Vorstandes gleich nach der Rechnungs ablage in die Spaarkasse niedergelegt, bis zur Zeit, wo sie wieder nöthig sind.
§ 13.
Der Vorstand kommt regelmäßig alle Vierteljahre zusammen, auf Wunsch auch öfter.
§ 14.
Die Mitglieder zahlen (außer dem Eintrittsgelde) jeden Monat 1 Sgr. Beitrag. Diese Beiträge werden von den sechs Vorstandsmitgliedern, resp. Sections-Vor- stehern, beigeholt und dann an den Brudermeister abgeliefert. Wer mit der Zahlung seines Beitra- ges ¼ Jahr in Rückstand bleibt und auf eine schriftliche Anmahnung des Sections-Vorstandes binnen Monatsfrist vom Tage der schriftlichen Mahnungszustellung seine Rückstände nicht zahlt, wird als freiwillig ausgetreten betrachtet. Ebenfalls der, so sich weigert, die in den späteren Paragraphen angeführten Strafgelder oder Jahr- gelder zu zahlen, wird, wenn er auf schriftliche Anmahnung hin, in Monatsfrist nicht zahlt, als aus der Bruderschaft freiwillig ausgetreten, betrachtet.
§ 15.
Am 20. Januar, am Tage des des h. Sebastianus, wird ein feierlicher Gottesdienst gehalten für die Lebenden und Verstorbenen aus der Bruderschaft, wobei ein Opfer- gang stattfindet. An diesem Gottesdienste muß jeder Bruder unbedingt persönlich teilnehmen. Säu- mige zahlen 2 Sgr. Strafe. Zu diesem Gottesdienste wird jeder vorher eingeladen und empfängt bei der Einladung ein Kärtchen, worauf sein Name steht. Dieses Kärtchen wird persönlich (keine Stellvertretung) beim oder nach dem Gottesdienste an den Bruder- meister abgegeben, um so das Erscheinen zu controlliren.
§16.
An je einem Tage der 4 Quatemper-Zeiten ist ein Seelenamt für die verstorbenen Mitglieder, wobei alle Brüder, die kein Jahrgeld bezahlen, erscheinen müssen. [Bei diesen Seelenmessen fin- det ebenfalls ein Opfergang statt. Zu diesen Messen wird den Mitgliedern, die kein Jahrgeld bezahlen, ein Kärtchen zugestellt, welches während oder nach der Messe vom Brudermeister in Empfang genommen wird. Säumige zahlen 1 Sgr. Strafe. Bei diesen Messen ist Stellvertretung zulässig, nur nicht durch Schulkinder; auch kann nicht Einer zwei vertreten und also Einer nicht 2 Kärt chen abgeben.]
§ 17.
Stirbt ein Mitglied, so findet Begräbnis und h. Messe für dasselbe um 9 Uhr statt und wird dieses aus der Bruderschaftskasse bezahlt. Will die Familie außer diesem noch Feierlicheres z.B. Ab- holen durch Geistliche, Aufstellen von Kerzen etc., so muß sie das selbst bezahlen.
§ 18.
Alle Brüder sind gehalten aus christlicher Pflicht einen verstorbenen Mitbruder zu Grabe zu ge- leiten und der h. Messe für ihn beizuwohnen; hierbei kann zwar auch Vertretung stattfinden, nur nicht durch Schulkinder, doch wird wohl jeder Bruder wo möglich selbst erscheinen. Beim Abholen der Leiche darf das Sterbehaus nicht belästigt werden. Zum Begräbniß werden alle Brüder durch den Pedell eingeladen; die kein Jahrgeld bezahlen erhalten bei der Einladung eine Karte, welche bei oder nach der h. Messe abgegeben wird. Säumige zahlen 1 Sgr. Strafe.
§ 19.
Wer von der regelmäßigen Beiwohnung des unter § 16 u. 17 aufgeführten Gottesdienstes wünscht entbunden zu sein, meldet sich dieserhalb beim Brudermeister an und bezahlt am Sebatianus-Tage dafür praenumerando 5 Sgr. Jahrgeld.
§ 20.
Wird ein Mitglied krank und beansprucht Unter- stützung, so hat es sich beim Bezirksvorsteher melden zu lassen. Die 3 Vorsteher des Ortes entscheiden dann, ob der Angemeldete wirklich krank ist; können sie sich nicht einigen, so entscheidet der ganze Vorstand. Der betreffende Bezirksvorsteher muß seine Kranken wöchentlich wenigstens einmal besuchen, um ihm Trost zuzusprechen und ihm die wöchentliche Unterstützung zu bringen, dann aber auch schon darum, um zu ermessen, wann die Unterstützung aufhört. Es wird den Vorstehern zur besonderen Pflicht gemacht, hierbei ja unpar- theiisch zu Werke zu gehen und nach Pflicht und Gewissen zu handeln und sich des Vertrauens, das die gesammte Bruderschaft bei der Wahl in sie setzte, würdig zu zeigen. Die Bezirks- vorsteher haben über die vom Brudermeister empfangenen und an Kranke verabreichten Gelder Notiz zu führen und bei den Quartal- Sitzungen dem Vorstande Rechnung zu legen.
§ 21.
Der Kranke, ohne Unterschied, reich oder arm, erhält vom Tage der Anmeldung an Unterstützung, wenn er es verlangt. Die Unterstützung ist auch für Alle gleich groß; wie groß dieselbe aber ist, wird bei den Quartal-Sitzungen des Vorstandes von diesem für das folgende Vierteljahr festgestellt.
§ 22.
Eine Krankheit von drei Tagen wird nicht in An- rechnung gebracht. Wer sich durch Schlägerei oder Schwelgerei eine Krankheit zuzieht, hat keinen Anspruch auf Unterstützung. Ein Mitglied, das Unterstützung erhält, darf bei Verlust derselben, nicht im Wirtshause ange- troffen werden.
§ 23.
Zweimal im Jahre kommen die Mitglieder zu- sammen bei einem Wirthe, der aber Mitglied der Bruderschaft sein muß und geht dieses mit Jahren bei den Wirthen um. Bei der ersten Zusammenkunft, am Tage des h. Sebastianus, wird ½ Ohm Bier, bei der zweiten Zusammen- kunft, nämlich wenn der Brudervogel geschossen wird 1 ganze Ohm Bier aus der Bruderschaftskasse gegeben. Das Brudervogelschießen geschieht wo möglich am Pfingstmontage nach beendigtem Nachmittagsgottesdienste; nach Umständen kann dasselbe auch an einem andern vom Vorstande zu bestimmenden Tage geschehen.
§ 24.
Wer den Brudervogel abschießt, ist König für das folgende Jahr und erhält aus der Vereinskasse fünf Thaler, wofür er gar keine Verpflichtung hat.
§ 25.
Jedes Mitglied begibt sich des Rechtes auf den Ausspruch von Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu recurriren in allen Fällen, z.B. wo Zweifel über Auslegung der gegenwärtigen Statuten entstehen; oder wo dasselbe glauben sollte, ihm sei Unrecht geschehen; jedoch hat derselbe das Recht, aus den Migliedern sich zwei zu wählen, welche mit dem Brudermeister und zwei vom Vorstande zu bestimmenden Vorstandsmitgliedern darüber entscheiden und muß sich diesem Urtheile fügen.
§ 26.
Abänderungen und Zusätze zu diesen Statuten werden auf Antrag des Vorstandes durch Gene- ral-Versammlung beschlossen. Bei allen Gene- ral-Versammlungen entscheidet einfache Stim- menmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt der Präses den Ausschlag. Die Generalversammlungen wer- den in der Kirche verkündet, sowohl Ort als Zeit derselben.
§ 27.
Jedes Mitglied verpflichtet sich durch Unter- schrift zur treuen Erfüllung vorstehender Statuten. __________ 17. 2. 1867
siehe auch
Diese Satzung und eine etwas spätere Version im Vergleich (im PDF-Format)