Einführung
festgeschrieben. Der Weiterverkauf an Nichtverwandte bzw. Fremde ging oft mit der
Taxierung der Immobilien und des Inventars einher. Der älteste in den Grundakten von
Teltow gefundene Kaufbrief stammt aus dem Jahr 1742.70 In den schriftlich niedergelegten Verhandlungen findet sich häufig der Passus, dass der Käufer das Bürgerrecht der
Stadt Teltow dem Gericht vorgewiesen hat bzw. es noch nachreichen wird. Daraus geht
hervor, dass der Erwerb von Grundeigentum nur mit dem Bürgerrecht der Stadt möglich
war.71 Nach 1850 scheint diese Bedingung nicht mehr so wichtig gewesen sein. Aus den
Grundakten geht weiterhin hervor, dass die im Dienst der Preußischen Armee stehende
Söhne ihren bewilligten Abschied aus ihrem Regiment vorlegen mussten, bevor sie die
Grundstücke ihrer Eltern oder Verwandten übernehmen konnten.72
Als dritte Form des Eigentumswechsels ist die Zwangsversteigerung (Subhastation) zu
nennen, die zahlenmäßig an letzte Stelle rückt. Dieser Eigentumswechsel trat besonders
in wirtschaftlich kritischen Zeiten, zum Beispiel durch Verschuldung in der Folge von
Bränden, in Erscheinung.
Einige Immobilien, die innerhalb kurzer Zeit mehrfach neue Eigentümer erhielten,
könnten schon im 19. Jahrhundert als ein Spekulationsobjekt gedient zu haben.
1.3.3 Geschichte der Grundbücher
Bestrebungen der preußischen Regierung, Ordnung und Übersichtlichkeit in den an Bedeutung zunehmenden Grundstücksverkehr zu bringen, begannen unter Kurfürst Friedrich
III. Das erste Edikt hierzu wurde im Jahr 1693 erlassen, betraf aber ausschließlich die
Residenzstädte Berlin und Potsdam.73 Eine Ausweitung auf alle preußischen Provinzen
fand 1722 unter König Friedrich Wilhelm I. statt. Seine »Vorschriften für die Buchung
von Grundstücksverkäufen und Pfändung« forderten unter anderem die Einführung von
Grund- und Hypothekenbüchern.74 In der Zeit danach wurden Beschwerden bekannt, dass
die Einführung und Umsetzung dieser Verordnung nur schleppend voran gingen.75 Im
Dezember des Jahres 1749 erhielt der Magistrat von Teltow die schriftliche Aufforderung,
Bericht über den Zustand seines Hypothekenbuches zu geben und zu den geforderten
Punkten Stellung zu nehmen.76 In der drei Wochen später erfolgten Antwort stand: »Das
Stadt- Grund- und Hypothekenbuch in Teltow, in Repertorio77 Lit78 H ist seit zwei Jahren
nach den Kaufbrieffen, Erbrecessen und Schuldverschreibungen der Eigenthümer in gute
Richtigkeit gebracht und wir haltens auch für richtig«.79 Aus dem Bericht geht dem70
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BLHA, AG Potsdam, Ga Teltow, Bd. II Bl. 75.
Siehe Bahl, Bürgerrolle (wie Anm. 2): Viele Eigentümer der Stadtgrundstücke finden sich deshalb in den Eintragungen der Bürgerrolle von Teltow wieder, selbst die Zeitpunkte des Bürgerechts- und des Haus- und
Grunderwerbs decken sich in vielen Fällen.
In zwei Fällen wurde der Abschied aus dem Regiment verweigert, weil die Erwerber als Scharfschützen in
der Preußischen Armee dienten.
CCM, Teil I, Abt. II, Nr. XI.
CCM, Nr. XXXIX.
Siehe: Reinhard Lüdicke (Bearb.): Geschichte der Berliner Stadtgrundstücke (Berliner Häuserbuch, Teil 2,
Bd. 1). Berlin 1933. S. 3 f.
BLHA, Rep. 19 Steuerrat Potsdam, Nr. 150 »Berichte der Städte des Steuerratsbezirkes Potsdam über den
Zustand der Hypothekenbücher«.
Repertorium, lat.: Verzeichnis, Register.
Lit: Litera: (unter) Buchstabe.
BLHA, Rep. 19 (wie Anm. 76).
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