Das Eidbuch der Stadt Borna 1636 –1840
Unterscheidt derer persohnen, mit ernster und gebührender Strafe verfahren, allen Übel und
Üppigkeit möglichst steuern, und dargegen Tugendt und Erbarkeit erhalten und mich davon
nichts verhindern und abhalten lassen will, weder Liebe noch Leidt, Haß, Neidt, Freundschafft noch Feindschafft, Giefft, Gunst, Geschencke oder Gabe noch sonsten einige andere
Uhrsache
So wahr mir Gott helffe ...
Allen dem Jenigen, so mir aniezo deutlich vorgelesen worden, und ich wohl verstanden, will
ich allendhalben getreulich nachkommen,
So wahr mir Gott helffe ...
Diesen vorgeschriebenen Eyd, hatt Herr Stadtrichter Melchior Altwein, als er sein RichterAmbt von neuen wiederumb angetreten, heut Acto in praesentia der gesambten Bürgerschafft allhier, uf offendlichen Rathhause actu corporali geschworen, den 14. Aprilis Anno
1689.
Abraham Grünigk, N. C. & Actuarius Reipublicae patriae Juratus, in fidem. mp.
(weiter die vorhandenen Listeneinträge Altwein/Dietze/Kügler)
pag. 73b
Diesen vorstehenden Eyd hatt uf derer zu Revision des hiesigen Gemeinen StadWesens
HochVerordneten Churf. Sächß. Herrn Commissarien an E.E.Rath alhier von 4. Septemb.
dieses instehenden 1696ten Jahres ergangene Commissarischen andeutung Herrn Friedrich
Haubold Ehewald Advocatus hiesiges orths, praevia Admonitione in loco judicij und zwart
in Beyseyn der ganzen Bürgerschafft würcklich abgeleget und geschworen. 21. Sept. 1696
H. Martin Reichard Pflugritter als Er zum erstenmahl sein Richterambt angetreten. 7.4.1704
H. Gregor Müller, als er zum erstenmahl das StadtRichterAmbt angetreten. 27.4.1705
pag. 74
Liste: Joh. Heinr. Beyer, Heinr. Füllmich, Joh. Georg Gründig, Christian Gottlob Diez, Gottlieb Feilgenhauer, George Friedr. Teucher, Joh. Jonas Gründig,
pag. 74b
Liste: Joh. Christoph Ammerbach, Christian Abel Hillner, Joh. Friedr. Pfeil, Samuel Stieglitz
contin. vid. fol. 147b
pag. 381
Verpflichtung des Stadtrichters. Vorhaltung. (Nach 1806)
Sie sollen geloben und schwören, daß, Sr. Königl. Maiestaet zu Sachßen p. unserm allergnädigsten Herrn, ingleichen dem Rathe und gemeiner Stadt Borna, Sie, in dem Ihnen aufgetragenen Richter-Amte, worzu Sie erwählt und gnädigst bestätigt worden sind, zu ieder
Zeit, treu, hold und gewärtig seyn, Recht und Gerechtigkeit den Gesetzen und der Billigkeit
gemäs handhaben, und solches dem Armen wie dem Reichen, dem Feinde wie dem Freunde,
sowohl dem Fremden wie dem Einheimischen, ohne alle Partheylichkeit und Ansehen der
Person wiederfahren lassen, alle bey den Gerichten vorkommende Sachen zu den Acten richtig bemerken und in die GerichtsProtocolle eintragen lassen, dieselben in Verhör ziehen und
zu vergleichen, allen Fleiß anwenden, sowohl in wichtigen Sachen soviel möglich, nicht aufhalten und verschieben, noch die Partheyen, aus Eigennutz und Gewinn, in weitläuftige
Rechtfertigung setzen, vielmehr dieselben für (vor) Weitläuftigkeit und vergebliche Kosten
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