Das Eidbuch der Stadt Borna 1636 –1840
Verpflichtung des Cämmerers. Vorhaltung. (Nach 1806)
Sie sollen geloben und schwören, daß, Sr. Königl. Maiestaet zu Sachßen p unserm allergnädigsten Herrn, ingleichen, dem Rathe und gemeiner Stadt Borna, Sie, in dem Ihnen anvertrauten CämmererAmte, worzu Sie gewählt und gnädigst bestätigt worden sind, jederzeit
treu, hold und gewärtig seyn, alle Einnahme und Ausgabe in ein besonderes Manual eintragen, die Ihnen anvertrauten Gelder nicht unterschlagen, noch in Ihren Nutzen verwenden,
auch davon ohne des regierenden Bürgermeisters Vorwissen nichts ausgeben, gemeiner Stadt
iährlichen Schoß und Zinsen auch alle übrigen Einkünfte zur bestimmten Zeit einmahnen,
und soviel möglich, keine Reste aufwachsen lassen, iährlich richtige Rechnung ablegen, die
Ausgaben mit unverwerflichen Qvittungen und Belegen bescheinigen, überhaupt gegen den
Rath und gemeiner Stadt Sich dergestalt verhalten wollen, wie es einem getreuen
pag. 382b
Administratori eignet und gebühret.
Eid:
Ich, N.N. schwöre hiermit zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden im Himmel und auf
Erden, diesen leiblichen Eid, und bestärke dadurch, daß ich demienigen, was ich ietzo angelobt und versprochen habe, stets vest und unverbrüchlich nachkommen will.
So wahr mir Gott helfe, und sein heiliges Wort, Jesus Christus, mein Erlöser!
pag. 77b
(Fußnote zum folgenden Baumeister-Eid, Änderung 1698 bei Verpfändung des Amtes Borna an SachsenGotha mit entsprechender Korrektur bei Wiedereinlösung des Amtes 1722:)
- ... dem aller Durchlauchtigsten, Großmächtigsten König in Pohlen und Churfürsten zu
Sachßen, und Burggrafen zu Magdeburgk, meinem allergnädigsten Herrn, <ingleichen Sr.
Hochfürstl. Durchl. Zu Sachßen Gotha, meinem gnädigsten Herrn>... (<......> = Streichung)
pag. 78
Baumeister-Eyd. (1689)
Ich schwere hiermit zu Gott, dem Allmächtigen, einen leiblichen Eydt, daß <dem Durchlauchtigsten Churfürsten zu Sachsen und Burggrafen zu Magdeburgk, meinem gnädigsten
Herrn,> (Streichung, dafür Einfügung s.o.) # dem Rathe, und ganzer gemeiner Stadt Borna nicht
allein an Rathsstuhl sondern auch in den mir ufgetragenen Baumeister-Ambte, darzu ich
erkohren, und gnädigst bestätiget worden bin, getreu und gewehr seyn, gemeiner Stadt Haußhaltung mich treulich annehmen, daß der Ackerbau zu rechter Zeit bestellet, in behöriger
Dingung (Düngung) gehalten, und gebührend versorget werde, möglichsten Fleiß anwenden,
in der Hey (! Heu-), Getreydicht und Grummet Ernde, daß alles recht abgebracht, ufgesamlet,
eingeführet, und daran nichts verseumet werde, genau wahrnehmen, das Eingebrachte an
Fudern und Schocken richtig ufschreiben, sowohl beym
pag. 78b
Austrusch als ufhebung des Getreydichts mich sorgfältig erweisen, und daß weder von denen
Treschern noch sonsten von iemand etwas endwendet, oder veruntrauet werde, verstatten,
oder selbsten dazu Anlaß geben, das Stroh zu fütterung der Schaffe und Bedingung derer
Felder verwahrlich beylegen, von selbigen nichts abhanden kommen, oder beym ufheben zu
meinen nuzen und gemeiner Stadt zu schaden über gebühr viel geringes machen lassen
(Einfügung vom Rand: »auch dem, was in der neuen Instruction enthalten, so viel möglich nach26