Das Eidbuch der Stadt Borna 1636 –1840
H. Gottlob Friedrich Dietze, 26.4.1751
H. Johann Friedrich Pfeil, bisheriger Baumeister, ist zum Stadtrichter erwählt worden, sein
Nachfolger: Herr Christian Gottlieb Feilgenhauer, Kauff- und Handelsmann allhier. 10.6.
1754
Anstatt des H. Cämm. Gottlob Friedrich Dietze und des abgegangenen Baumeisters H. Christian Gottlieb Feilgenhauers sind vereidigt worden H. Heinrich Andreas Viertel, Stadtsteuereinnehmer und H. Adolph Leopold Schneider 25.6.1759
pag. 383
Verpflichtung des Baumeisters. Vorhaltung. (Nach 1806)
Sie sollen geloben und schwören, daß Sr. Königl. Maiestaet zu Sachßen, unserm allergnädigsten Herrn, ingleichen, dem Rathe und gemeiner Stadt Borna, Sie in dem Ihnen aufgetragenen Baumeister-Amte, worzu Sie gewählt und gnädigst bestätigt worden sind, iederzeit
treu, hold und gewärtig seyn, hiernächst, bey Besorgung des Commun-Bauwesens redlich zu
Werke gehen, auf die Commun-Gebäude, Brücken, Wege und Stege, daß solche in baulichem
Wesen erhalten werden, fleißig Acht haben, die Baue und Reparaturen, worüber keine besonderen Accorde abschlossen worden, auf das genaueste verdüngen (verdingen), die angeschafften Bau-Materialien sorgfältig aufbewahren und darüber richtige Rechnung führen, sowohl
auch unnöthige Kosten zu ersparen suchen, überhaupt sich dergestalt verhalten wollen, wie
es einem gewissenhaften RathsBaupag. 383b
meister eignet und gebühret.
Eid:
Ich, N.N. schwöre hiermit zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden im Himmel und auf
Erden, diesen leiblichen Eid, und bestärke dadurch, daß ich demienigen, was ich ietzo angelobt und versprochen habe, stets vest und unverbrüchlich nachkommen will:
So wahr mir Gott helfe, und sein heiliges Wort, Jesus Christus, mein Erlöser!
pag. 47b
Gerichts-Schöppen-Eyd; desgl. des Richters und Schöppen in der Vorstadt. (1688)
Ich schwere zu Gott, dem Rath und denen Gerichten bey hiesiger Stadt, daß ich das Recht
nach meinem besten Vermögen und ... (höchsten?) Verstande jederzeit befördern und stärken
helffen, gegen das Unrecht wehren und hindern, und also gegen den Armen alß den Reichen
Gerechtigkeit üben, der Ungerechtigkeit aber fürsetzlich oder wissentlich keinen Raum geben, sondern vielmehr aller Billigkeit mich gemäß in diesem meinem Ambte bezeigen, in
Besichtigung der Baustätten, Reinigung derer Feuerstätten, Gebäude und dergleichen, sowohl
auch in Schätzung derer Häuser und anderen unbeweglichen Gütern, Besichtigung beschädigter (Personen), Aufhebung Endtleibter, wie auch sonsten allem anderen, dazu entweder von
E.E.Rathe oder denen Stadtgerichten alhier, neben andern meinen MitSchöppen, ich werde
erfordert, oder gebraucht werden, dasjenige, was ich vor rechtmässig, billig, auch gegen Gott
undt männiglich zu verantwortten, bey mir befunden werde, einig und alleine in acht nehmen,
besten meinem Vermögen nach, anzeigen und verrichten, dargegen deme, wo ich unrecht, und
der Billigkeit nicht gemäß befunden werde, so viel an mir ist, ohne Ansehung der Person, steuern, wehren, und solches weder umb Liebe noch Leidt, Freundschafft, noch Feindschafft oder
einiger anderer Ursache wegen unterlassen, auch wohlermelten Rathe und denen Stadtge28