Die Textdokumente aus dem Eidbuch
men, und in gehörige, rechte und bestendige Besserung bringen, in den Theiltroge mich
allendhalben nach den daselbst befündlichen Theilbüchsen richten, niemandt in Abtheilung
des guthen Brunnen- und Wilden Wassers vervortheilen, daß zu keiner, sonderlich der
Sommer- und Winterszeit, das Wasser der Stadt an einigen Orthe abgehen möge, fleißig acht
haben, die mir zum inventario übergebenen Stücken in gebührliche Verwahrung nehmen, mit
denen Röhren, und Röhrenhölzern keine Parthiererey machen, und in übrigen mich also verhalten will, wie einen ehrlichen Biedermann eignet und gebühret.
So wahr mir ...
Zacharias Göze, 6. Maij 1690
Hanß Becking von Leipzigk, 5. Jan. 1700
NB. Hanß Becking ist den 26. April. 1699 angezogen, und von dar gehet seine Besoldung
jährlich 30 fl (?) an.
Georg Macherodt, 24. April 1711
pag. 86
neu angenommener Röhrmeister Johann Christian Bohme (! für Böhme) jun. 1.10.1751
neu angenommener Röhrmeister Johann Christian Böhme (der Sohn des vorstehenden), 17. Febr.
1792
pag. 91
Mälzer-Eydt. (Um 1700)
v. Erläuterung fol. 92b
Ich N.N. schwere ...
daß Ich in dem (den) mir anvertraueten Malzhäusern auff den Schutt fleißig Acht geben, niemand mehr, als 16 Schffl (* altes oder 18 Schffl neues Maaß) Gerste auch niemand weniger
denn 16 Schffl (** alt oder 18 Schffl neu Maaß Gerste) schütten lasse, die eingeschüttete
Gerste nach meinem besten Verstand mit höchsten Fleiß malzen und daran niemand durch
meine oder der Meinigen Nachlässigkeit und Verwahrlosung, weniger mit Vorsatz Schaden
thun oder geschehen lassen, /+ insbesondere aber v. f. 92b/
So will ich auch das Feuer und Licht wohl in Acht nehmen, auch mit denen mir anvertraueten Malzen getreulich umbgehen, und davon nicht allein nichts entwenden und nehmen, sondern auch weder denen Meinigen, noch sonst iemand, er sey wer es wolle, etwas von denen
mir anvertraueten
pag. 91b
Malzen zu nehmen, oder zu veruntrauen verstatten und nachlassen, vielmehr will ich möglichst daran seyn, daß jeder das Seinige, so Er geschüttet, ohne Abgang wieder bekomme,
Auch gelobe Ich, daß ich kein Malz vor der Außlieferung /: ohne dessen, dem das Malz gehörig, Vorwissen, ungebührlich :/ einmezen, auch fleißige Achtung haben will, damit solches
von niemand der Meinigen noch sonsten auff einige Weise geschehen möge, und in Summa
will ich alles dasjenige, was einem treuen rechtschaffenen ehrlichen Mann und Mälzer eignet und gebühret (Einschub: auch von E.E.Rath wird anbefohlen werden, thun und was das
Maltzen betrifft, E.E.Raths Gerichten allhier mich unterwerfen, sowohl auf Erfordern mich
jedesmahl vor hiesigen Gerichten gestellen) alles dieses aber nicht unterlassen, weder umb
Freundschafft, noch umb Feindschafft ...
So wahr mir Gott helffe ...
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