Das Eidbuch der Stadt Borna 1636 –1840
pag. 93
Des Handwergs der Schneider Vormeister-Eyd. (1696)
Ihr sollt geloben und schweren, daß Ihr in diesen euern anbefohlenen Handwergks-Ober- und
VormeisterAmbte fleißige Sorgfalt und Achtung haben wollet, daß rechte, guthe und tüchtige Arbeith von denen Meistern iederzeit gemacht, niemand darbey in einigerley Wege vervortheilet oder hintergangen, sondern alles ehrlich und rechtschaffen zugehen möge, daferne auch iemanden, wer der auch sey, die zur Verfertigung gegebenen Kleider in (beim) Zuschneiden oder sonsten verderbet, und Ihr zu deren Besichtigung, auch Taxes des Schadens
begehret werden würdet, so wollet Ihr euren besten Wissen und Gewissen nach allenthalben
gründlichen Bericht davon erstatten, und den außgefundenen Schaden richtig taxieren, die
angenommenen LehrJungen vor offener Lade in Beyseyn derer
pag. 93b
sämbtl. Meister iedesmahl uff 2 Jahre vollkommen uffdingen, und dieselben, ehe sie solche
beygeleget, nicht wieder loßsprechen, oder wenn Sie gleich diese Ihre zwey LehrJahre nicht
erfüllet, einigen LehrBrieff ertheilen, folgendts dieselben Ihre schuldigen WanderJahre rechtschaffen verwandern, und da Sie umb Zusagung des MeisterRechts beym Handwergk anhalten würden, Sie nicht eher zum Meister sprechen, biß bey hiesiger Stadt Sie das BürgerRecht
gewonnen, und die gewöhnlichen MeisterStücke dem Churfürstl. Sächs. hierinne ergangenen
gnädigsten Befehlichen gemäß, verfertiget, darbey aber dieselben mit übermäßigen Costen
denen zuwieder nicht belegen, sondern solche, soviel immer möglich, einziehen lassen, »hiernechst sonst das Handwergk zwart alle Quartale und soofft es sonsten von nöthen«
pag. 94
»seyn wird, doch iedesmahl mit Vorbewust der Obrigkeit nicht versamblen, sondern alle zeit
iemands auß des Raths Mittel darzu erbitten« (Randvermerk auf pag. 93b: Diese Worte sind den
10. Juni ..18 außgelöschet worden mit des Raths und Handw. Zufriedenheit) hiernechst des
Handwergks Einnahmen und Ausgaben Jährlich mit allen Fleiße verrechnen, Fried undt
Einigkeit im Handwergke erhalten, und weder zu einigen Zanck noch Streit einigen Anlaß
geben oder selbsten zu zancken anfangen, fürnehmlich aber wieder (wider) E.E.Rath keine
Verbündnüsse machen, oder aber das Handwerck an Ihrer Innung, dießfalls habenden Churf.
Sächs. Briefen und andern rechtschaffenen Gewohnheiten benachtheiligen, sondern sowohl
über die hergebrachte HandwergksOrdnung, als auch über »den in euerer HandwergksLade
vorhandenen sogenannten Grimmischen Vertrag« (später geändert in: »die sonst dem Handwerke zuständigen Gerechtsame«) allenthalben stet, fest und treulich halten wollet, als euch
Gott und sein Heiliges Wortt helffen sol.
pag. 94b
Diesen vorstehenden Eydt hat
Meister Niclas Zschuncke, Hanß Lange, Christian Chilian und Hanß Kluge ... geschworen.
3. Febr. 1696
Christian Lange, 19. Mai 1702
Christian Thümbler, 10. Juni 1718
Diesen Eyd haben acto Christian Weidlich und Johann Gottfried Starcke, beydere Meistere
auf Verlangen des Schneiderhandwercks, samt und sonders praevia admonitione solita actu
corporali geschworen.
So geschehen an RathsStelle den 20. Mart. 1741, Christian Blasius Schiffner
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