Das Eidbuch der Stadt Borna 1636 –1840
pag. 386
Pflicht-Notul des Mobilien-Taxators. (Um 1840)
Er soll geloben und schwören, daß er, nachdem er vom hießigen Rathe zum MobilienTaxator
erwählet worden, die ihm zur Taxation vorgelegten Sachen, jederzeit nach seinen besten Wissen und Verstande, den Zeitverhältnissen und wahren Werthe nach würdern, und dabey weder aus Freundschaft, Feindschaft, Gunst, Gabe, Geschenk und anderer Ursachen Willen, einige Gefährde gebrauchen will.
Eyd.
Alle demjenigen, was mir N.N. anjetzo vorgehalten worden, ich auch wohl verstanden und
versprochen habe, will ich stets vest und unverbrüchlich nachkommen:
So wahr mir Gott helfe, und sein heiliges Wort, Jesus Christus, mein Erlöser!
(Kein Datum, wahrscheinlich 1840 bei Einrichtung des städtischen Pfand-Leih-Hauses aufgestellt.)
pag. 396
(Bürgerrechtssache des Kürschners Carl Christian Rost)
Borna, den 22. Septbr. 1786. Erscheint zu Rathhause Carl Christian Rost, ein Kürschner,
Christian Rosts, Einwohners zu Haulwitz, wie auch Bürgers und Kürschners zu Borna, Sohn,
mit dem Ansuchen, ihm als einem BürgersSohne in der Vorstadt, gegen Entrichtung des dießfalls abzuführenden Bürgerrechts an 2 Thlr 4 Gr 6 Pfg das Bürgerrecht bey hiesiger Stadt zu
ertheilen. Es wurde ihm hierauf zu erkennen gegeben, daß er, als ein BürgersSohn in der
Vorstadt, um deßwillen nicht angesehen werden könne, vielmehr das volle Bürgerrecht an 5
Thalern zu erlegen schuldig, weiln sein Vater, die als PfahlBürger bey der Stadt aufhabenden
Schoß und Zinsen, seit vielen Jahren gehörig nicht abgetragen, sowohl deren Abtrags sich
gegenwärtig noch verweigere, und dieserhalb mit dem Rath Prozeß führte.
Wie nun dargegen Carl Christian Rost, daß er an der Verweigerung seines Vaters keinen Antheil nehme, vorgestellet, und zugleich dahin sich verbindlich gemacht und versprochen, daß
er, im Fall sein Vater von Bezahlung der ermeldten Schoß und Zinsen frey gesprochen werden würde, das zu Erfüllung des vollen Bürgerrechts von 5 Thalern– (Gr) – (Pfg) ermangelnde Quantum, an 2 Thlr 19 Gr 5 Pfg, an die RathsCämmerey nachbezahlen wolle; unter dieser Bedingung und Versprechen auch Senatus, obbenannten Rost, als einem BürgersSohne in
der Vorstadt, das Bürgerrecht, gegen Erlegung 2 Thlr 4 Gr 6 Pfg zu ertheilen, resolviret; Also
ist auch solches alles um künftiger Nachricht willen treul. anhero bemerket, und diese Registratur, auf beschehenes Vorlesen,
pag. 396b
von Rosten eigenhändig mit unterschrieben worden.
Act. reg. in loco cur. prss. Hn. Bgmstr. Carl August Richters, Hn. Stadtr. Huths, Hn. Baumstr.
Zimmermanns, Hn. Baumstr. Stolpens, uts. (Unterschriften:) Friedrich Wilhelm Richter, Stadtschrbr. Carl Christian Rost.
pag. 404
Verpflichtung des Billeteurs und Servis-Gelder-Einnehmers. Vorhaltung.
Als erwählter Billeteur und ServisGelder-Einnehmer sollen Sie geloben und schwören, daß
Sie dem Rathe jederzeit treu, hold und gewärtig seyn, das Ihnen übertragene Amt gehörig
verwalten, und zu dem Ende beim Billetmachen Niemanden zur Ungebühr beschweren,
einen wie dem andern gleiches Recht wiederfahren lassen, die Servisgelder richtig einheben
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