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Westfälische Frei- und Femgerichte/05

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Westfälische Frei- und Femgerichte
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      § 3. Die Grafen waren also anfangs zugleich Richter. Der Kaiser hatte sie aber auch mit Leitung anderer Angelegenheiten, namentlich mit Führung des Heerbannes ihrer Bezirke beauftragt. Sie waren daher häufig, in Kriegszeiten stets, verhindert, das Richteramt wahrzunehmen und dann genöthigt, solches Stellvertretern anzuvertrauen. Diese, anfangs nur zur Bestrafung geringerer Vergehen und zur Einleitung des Verfahrens wegen schwererer Verbrechen ermächtigt, wurden mit der Zeit selbständiger, endlich förmlich zu Richtern ernannt und erhielten den Titel Freigraf, oder Richter, auch Dinggraf. Der erste wurde der gewöhnliche. (Kindlinger a. a. O. Bd. III Abth. I S. 170.) – Weil also die Frei- oder Femgerichte den Gerichten gleich blieben, denen Karl der Große die Grafen vorsetzte, konnten Erstere mit Recht ihre Errichtung auf den Kaiser zurückführen.

      Nachdem der Vorsitz bei den Gerichten besonderen Beamten, den Freigrafen übertragen war, erhielt sich Jahrhunderte hindurch folgende Einrichtung:

      § 4. Frei- oder Femgerichte bestanden nur in Westfalen, oder nach älterer Eintheilung in Westfalen und im westlichen Engern (d. h. in dem Theile von Engern westwärts der Weser). Die alten Grenzen von Westfalen, West-Engern einbegriffen, lassen sich daher am sichersten nach den Freigerichtsbezirken feststellen; denn keine andern, aber auch alle Landestheile worin diese vorkamen, gehörten zu Westfalen. Auf diese Weise ist namentlich ermittelt, daß ein kleiner Theil der Grafschaft Mark, – der westliche, Gegend von Schwelm und Hattingen, – worin Freistühle fehlten, nicht zum alten Westfalen gerechnet werden kann. (M. s. d. Werk „der Pfarrer v. Elsey“ Bd. I S. 53). Er wird zur Zeit

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