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Westfälische Frei- und Femgerichte/48
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Westfälische Frei- und Femgerichte | |
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gemeinsam die Feinde des Reiches bekämpft, bei Königswahlen und auf Reichstagen näher bekannt, sich ihrer Stammesverwandtschaft bewußt geworden waren, schwand das alte Vorurtheil allmählich. Die außerhalb Westfalen Wohnenden nahmen nun nicht mehr Anstand, sich an die kaiserlichen, die Freigerichte dieses Landes zu wenden, wenn ihnen im eigenen Lande nicht zu Recht verholfen wurde.
Gegen Personen, die in Westfalen, aber nicht innerhalb ihrer Bezirke wohnten, scheinen die Freigerichte, wo nicht von Anfang an, doch sehr früh Klagen angenommen zu haben. Es läßt sich daraus schließen, daß die Stadt Osnabrück schon 1171 das Privilegium de non evocando erhielt, (Möser Osnabr. Gesch. Th. II Absch. II S. 19), die Städte Dortmund und Rüthen auch schon im 12. Jahrhundert die Kompetenz der Femgerichte ausschlossen. (Wigand a. a. O. S. 528).