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Ganerbe

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Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Ganerbe

Inhaltsverzeichnis

Amtssprache

  1. Ganerbe
  2. Erbgenahm

Bedeutung

1. Bedeutung
Erbgenam (frühalthochdeutsch ganarp[e]o). Miterbe, Glied einer Erbengemeinschaft.
  • Ganerben: die Gesamtheit der zu einem Erbe Berufenen (lat. coheredes), die auf dem ungeteilten Erbe zusammen lebt.
  • Ganerbschaft. Adelsgenossenschaft, Ganerbengeschlecht, Ganherrschaft, unter Mitgliedern des Adels, meist der Reichsritterschaft durch Vertrag begründet (Burgfrieden, Erbeinigung, pax castrensis).
  • Ein gemeinsamer Haushalt der Ganerben war in der Regel nicht der Fall; Ganerben lebten durch Mutschirung getrennt.
  • War die Ganerbschaft ein Lehen, fand Gesamtbelehnung statt. [1]
2. Bedeutung
Erbnehmer, welcher nicht kraft Abstammung vom Erblasser erbt, sondern durch Testament, nach besonderem Erbfolgerecht oder durch Ganerbschaft erbberechtigt ist.

Beispiel

  • Haus Engelrading, Lagerbuch um 1640: ..... Drey Wieschen negst dem Vlete1 haben Doctoris Brunen in Bocholt Erbgenamen Jan Cordts und Kranen Valcken [2]

Literatur

  • Hofmanne, J.A.: Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen, Band 3 (1767

Fußnoten

  1. Quelle: Siegel, H.: Das deutsche Erbrecht nach den Rechtsquellen des Mittelalters (1853).
  2. Quelle: Stratmann, Bodo: Vom Grafengericht zur Freigrafschaft Heiden, Spurensuche um Engelrading. Reihe Lesepauker (Dortmund 2021).
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