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Geschichte der Gemeinde Wegberg/155

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Geschichte der Gemeinde Wegberg
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§ 1.

      Die Friedhöfe in der Bürgermeisterei Wegberg sind für das Publikum geöffnet:

a) an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 1. April bis Ende September von 8 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März von 9 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags.
b) am Tage vor dem Feste Allerheiligen nur von 8—12 Uhr vormittags.
§ 2.

      Außer der oben angegebenen Öffnungszeit darf niemand ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde oder des Totengräbers den Friedhof betreten.

§ 3.

      Denksteine mit Fundamentierung sowie dauernde Einfriedigungen der Grabstätten, ebenso die Gräber selbst und Vertiefungen auf Privatgrabstätten müssen 30 cm von der Friedhofs-Einfriedigung und von den Wegen entfernt bleiben.

      Nicht fundamentierte Denkmale dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde errichtet werden.

      Bäume dürfen ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde auf den Grabstätten nicht gepflanzt und müssen auf Erfordern beseitigt werden.

§ 4.

      Die ausgejäteten Unkräuter, die beseitigten Blumen oder sonstige Abfälle der Beete und Gräber dürfen nicht auf die benachbarten Beete, den Rasen oder in die Wege geworfen werden, sondern müssen vom Friedhofe entfernt werden.

§ 5.

      Es ist verboten, auf die Friedhöfe Hunde mitzubringen.

§ 6.

      Den Weisungen der mit der Handhabung der Ordnung auf den Friedhöfen betrauten Totengräber und der diensttuenden Polizeibeamten ist unweigerlich und sofort Folge zu leisten.

§ 7.

      Übertretungen der vorstehenden Bestimmungen werden falls andere Gesetze nicht höhere Strafen vorsehen, mit einer

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