Kopie des alten Systems

Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider.

This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net

Geschichte der Gemeinde Wegberg/156

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.

Wechseln zu: Navigation, Suche
GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der Gemeinde Wegberg
Inhalt
GenWiki E-Book
<<<Vorherige Seite
[155]
Nächste Seite>>>
[157]
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: fertig
Dieser Text wurde zweimal anhand der angegebenen Quelle korrekturgelesen.


Geldbuße von 3—9 Mk., im Nichtbeitreibungsfalle mit verhältnismäßiger Haftstrafe geahndet.

§ 8.

      Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft, gleichzeitig verliert die Polizei-Verordnung vom 13. Juni 1878 ihre Gültigkeit.

      Wegberg, den 2. Januar 1908.

Die Polizei Verwaltung:
Der Bürgermeister:
Vollmer.

Ortsstatut betr. die Reinhaltung der Straßen, Wege und Plätze im Bezirke der Gemeinde Wegberg.

      Auf Grund des § 11 der Landgemeindeordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 und des § 68 des Kommunal-Abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 wird gemäß Beschlusses des Gemeinderates vom 11. Dezember 1907 nachstehendes Ortsstatut für den Bezirk der Gemeinde Wegberg erlassen.

§ 1.

      Zur Erfüllung der der Gemeinde obliegenden Pflicht zur Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze werden die Handdienste der Eigentümer bezw. Bewohner der angrenzenden Gebäude und Grundstücke nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in Anspruch genommen.

§ 2.

      Jeder Eigentümer, Mieter oder Inhaber eines an einer Straße, einem öffentlichen Platze oder Wege liegenden Gebäudes, Gebäudeteiles oder Grundstückes, hat die Straße, den öffentlichen Platz oder Weg nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen rein zu halten.

      Auf die außerhalb der bebauten Ortsteile belegenen Straßen, Plätze und Wegeteile, sowie auf nicht gepflasterte Straßen, Plätze, Wegeteile und nicht gepflasterte oder mit sonstigem Stein befestigte Rinnen oder Gräben erstreckt sich die Reinigungspflicht nicht. Beim Vorhandensein mehrerer Verpflichteter gilt bei einem bewohnten Grundstücke der Bewohner

Persönliche Werkzeuge