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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/174

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Artikel 2.

      Wer hiervon Gebrauch machen will, muß die vorgeschriebenen Großherzoglichen Staats-Papiere bei einer öffentlichen Behörde, welche im Allgemeinen zum Empfang von Geld-Depositen ermächtiget ist, hinterlegen, und sich verpflichten, sie nicht vor Ablauf von 6 Jahren zurückzunehmen. Die Bescheinigung der Behörde hierüber ist an das Geheime Ministerium einzusenden.

Artikel 3.

      Ausnahmsweise können die hinterlegten Papiere vor Ablauf der 6 Jahre zurückgenommen werden, wenn derjenige, welcher sie hinterlegt hat, entweder aus einem andern Grunde die Fähigkeit zur Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte verliert, oder wenn sein Recht des Nießbrauchs an den hinterlegten Staats-Papieren aufhört.

Artikel 4.

      So lange die erwähnten Papiere hinterlegt bleiben, dauert die dadurch erlangte Stimmfähigkeit und Wählbarkeit.
      Darmstadt den 31. März 1820.

Auf besonderen allerhöchsten Befehl.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. Jaup. Hofmann.
Hoppé.



Den Jahresbedarf der Gemeinden Mosbach, Dorndiel und Radheim, Amts Umstadt, pro 1819 betreffend.

      Zur Bestreitung der Communalbedürfnisse und neueren Kriegskosten des verflossenen Jahres sind in nachbenannten Ortschaften des Amtes Umstadt die beigesetzten Ausschläge auf den Gulden Ortssteuerkapital genehmigt worden:

auf die Gemeindsglieder auf die Forensen
zuMosbach
19,365
pf.
20,960
pf.
" Dorndiel
20,803
"
10,347
"
" Radheim
16,779
"
21,314
"

      Darmstadt den 14. März 1820.

Großherzoglich Hessische Regierung der Provinz Starkenburg.
von Kuder Schenck
vt. Graul.
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