Kopie des alten Systems

Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider.

This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net

Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/327

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.

Wechseln zu: Navigation, Suche
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[326]
Nächste Seite>>>
[328]
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.

No. 29.

Darmstadt am 30. September 1851.

Inhalt: 1) Gesetz, die Erhebung der Staatsauflagen für das, vierte Qutartal des Jahres 1851 betr.; - 2) Verzeichniß der Vorlesungen, welche auf der Großh. Hess. Ludewigs-Universität in Gießen im Winterhalbjahre 1851/52 gehalten und am 3. November bestimmt und allgemein ihren Anfang nehmen werden; - 3) Dienstnachrichten; - 4)Concurrenzeröffnung.


Gesetz,
die Erhebung der Staatsauflagen für das vierte Quartal des Jahres 1851 betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen übereingekommen sind, daß das Finanzgesetz vom 7. October 1845 auch für das vierte Quartal des Jahres 1851 noch fortbestehen soll, so haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1.

Das Finanzgesetz vom 7. October 1845 wird auf das vierte Quartal des Jahres 1851 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt, und es sind daher nach Maaßgabe desselben die sämmtlichen directen und indirecten Steuern, wie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zu dem Schlusse des Jahres 1851 fortzuerheben.

Art. 2.

Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt, den 29. September 1851.

(L. S.)

LUDWIG.
F. v. Schenck
Persönliche Werkzeuge