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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/340
aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Sind dieselben unter sich über den Rechtsbestand oder die Größe der Betheiligung der Einzelnen nicht einig, so bleibt es ihnen überlassen, die Entscheidung der ordentlichen Gerichte hierüber einzuholen; durch eine solche Verhandlung wird jedoch das Verfahren zwischen den aufgetretenen Berechtigten und dem Fiskus weder in Betreff der Voraussetzungen der Entschädigungsverbindlichkeit (Art. 13), noch in Betreff der Berechtigung (Art. 14), noch in Bezug auf die Entschädigung (Art. 15) aufgehalten.
Wenn der Centralfiscus die angesprochene Betheiligung der aufgetretenen Berechtigten nicht anerkennt, so wird das Verfahren über die Entschädigung (Art. 15) hierdurch nur dann aufgehalten, wenn die Berechtigung aller angeblich Betheiligten vollständig bestritten wird.
Wenn eine der Parthieen binnen vier Wochen, nach Empfang der Aufforderung hierzu, keinen Sachverständigen ernennt, so hat der Administrativ-Justiz-Hof an ihrer Stelle denselben zu ernennen.
Der Administrativ-Justiz-Hof verpflichtet die Sachverständigen oder trägt deren Verpflichtungen einem Commissär auf; die Parthieen sind zur Beiwohnung bei der Verpflichtung und Iustruction einzuladen.
Wird dieser Beweis binnen der dazu anzuberaumenden Frist nicht geführt, so wird bei der Abschätzung der von dem Ceutralfiscus behauptete Zustand zu Grunde gelegt.