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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/341
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Der Administrativ-Justiz-Hof hat die Gutachten beiden Theilen zu eröffnen und ihnen eine zerstörliche Frist zur Vorbringung etwaiger Einwendungen dagegen anzuberaumen. Solche sind nur zulässig, wenn sie gegen Formfehler, oder Mängel oder Unrichtigkeiten in den gesetzlichen oder thatsächlichen Voraussetzungen gerichtet werden. Nach vorheriger Beseitigung gegründeter Einwendungen hat hierauf der Administrativ-Justiz-Hof über die Entschädigung zu erkennen.
Der Staatsrath kann eine Gegenschätzung, wenn diese rechtlich möglich und zulässig ist, vornehmen lassen.
Die Entscheidung des Staatsraths geht sofort in Rechtskraft über.
Der Lauf der Zinsen beginnt mit dem 1. Januar 1849, oder, wenn Concurrenz später eintritt, mit dem 1. Januar des Jahres, welches auf dasjenige folgte, in welchem dieses Verhältniß eingetreten ist. Die Baarzahlung kann in keinem Falle früher verlangt werden, als der Zinsenlauf beginnt.
Sind mehrere Betheiligte über ihre Ansprüche an den Entschädigungssummen noch im Streit, so unterbleibt die Auszahlung des Kapitals wie der Zinsen, bis dieselben sich vereinigt haben, oder bis rechtlich entschieden ist.
Die Gebühren der Sachverständigen sind nach den bestehenden Vorschriften zu bemessen oder beziehungsweise von dem Administrativ-Justiz-Hof zu reguliren und aus der Staatskasse zu zahlen.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
- Darmstadt den 15. September 1851.
(L. S.)LUDWIG.
v. Dalwigk.