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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/342
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß: AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ Alphabetisches Namensregister: ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ | |
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Die Großherzoglich Hessische Staatsregierung ist mit der Königlich Bayerischen Staatsregierung übereingekommen, daß die zwischen den beiderseitigen Gouvernements wegen Verhütung und Bestrafung der Forstfrevel in den gegenseitigen Grenzwaldungen unter dem 6. April 1822 abgeschlossene Uebereinkunft nunmehr auch auf Feld-, Jagd- und Fischerei-Frevel, insofern dieselbe auf solche anwendbar ist, und mit dem Vorbehalte ausgedehnt seyn solle, daß Pfandgebühren nur, so weit es die jeweilig bestehenden Gesetze gestatten, zuzuerkennen und zu erheben sind.
Unter Beziehung auf den Inhalt der bemerkten Uebereinkunft, welche durch das Großherzogl. Regierungsblatt Nr. 24 vom 8. August 1822 zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden ist, wird daher gegenwärtige nachträgliche Bestimmung andurch zur Wissenschaft und Nachachtnng bekannt gemacht.
- Darmstadt den 22. September 1851.
- Darmstadt, den 16. September 1851.