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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/131
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Regierungsblatt.
Inhalt: | 1) Bekanntmachung. die Instruction zur Dienstführung der den Großherzoglichen Ministerien des Innern und der Justiz und der Finanzen untergeordneten fiscalischen Kassebeamten betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Instruction zur Dienstführung der Gemeinde-Einnehmer, sowie der Rechner von Kirchen und Stiftungen betreffend. |
die Instruction zur Dienstführung der den Großherzoglichen Ministerien des Innern und der Justiz und der Finanzen untergeordneten fiscalischen Kassebeamten betreffend.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zu § 81 der Instruction für die Dienstführung der den Großherzoglichen Ministerien des Innern und der Justiz und der Finanzen untergeordneten fiscalischen Kassebeamten vom 27. September 1854 folgender Zusatz beschlossen worden ist:
- Zahlungen auf Forderungen bis zu 50 Mark, welche nach gesetzlichen Bestimmungen innerhalb 2 Jahren verjähren und an auswärtige Privatempfänger durch Posteinzahlung bezahlt worden sind, können durch die betreffenden Posteinlieferungsscheine beurkundet werden.
- Zahlungen auf Forderungen bis zu 50 Mark, welche nach gesetzlichen Bestimmungen innerhalb 2 Jahren verjähren und an auswärtige Privatempfänger durch Posteinzahlung bezahlt worden sind, können durch die betreffenden Posteinlieferungsscheine beurkundet werden.
Darmstadt, den 29. Juli 1882.
Knorr. | ||
Köhler.
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