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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/131

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 14.
Darmstadt, den 8. August 1882.



Inhalt:1) Bekanntmachung. die Instruction zur Dienstführung der den Großherzoglichen Ministerien des Innern und der Justiz und der Finanzen untergeordneten fiscalischen Kassebeamten betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Instruction zur Dienstführung der Gemeinde-Einnehmer, sowie der Rechner von Kirchen und Stiftungen betreffend.



Bekanntmachung,
die Instruction zur Dienstführung der den Großherzoglichen Ministerien des Innern und der Justiz und der Finanzen untergeordneten fiscalischen Kassebeamten betreffend.



      Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zu § 81 der Instruction für die Dienstführung der den Großherzoglichen Ministerien des Innern und der Justiz und der Finanzen untergeordneten fiscalischen Kassebeamten vom 27. September 1854 folgender Zusatz beschlossen worden ist:

      Zahlungen auf Forderungen bis zu 50 Mark, welche nach gesetzlichen Bestimmungen innerhalb 2 Jahren verjähren und an auswärtige Privatempfänger durch Posteinzahlung bezahlt worden sind, können durch die betreffenden Posteinlieferungsscheine beurkundet werden.

      Darmstadt, den 29. Juli 1882.

Die Großherzoglichen Ministerien des Innern und der Justiz und der Finanzen.
In Vertretung:
Knorr.
Schleiermacher.
Köhler.
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