Kopie des alten Systems |
Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider. This is an old copy of the GenWiki and reflects the status as of May 8, 2022. Please visit us at wiki.genealogy.net |
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/132
aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
<<<Vorherige Seite [131] | Nächste Seite>>> [133] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig. |
die Instruction zur Dienstführung der Gemeinde-Einnehmer, sowie der Rechner von Kirchen und Stiftungen betreffend.
Nachdem in Betreff der Zulassung der Posteinlieferungsscheine als Belege an Stelle von Quittungen im Gemeinde- und Kirchenrechnungswesen folgender Zusatz zu dem § 82 der Instruction zur Dienstführung der Gemeinde-Einnehmer vom 4. December 1877, beziehungsweise zu dem § 71a. der Instruction zur Geschäftsführung der Rechner von Kirchen, Stiftungen und Schulen vom 18. September 1835:
- Zahlungen auf Forderungen bis zu 50 Mart, welche nach gesetzlichen Bestimmungen innerhalb 2 Jahren verjähren und an auswärtige Privatempfänger durch Posteinzahlung bezahlt worden sind, können durch die betreffenden Posteinlieferungsscheine beurkundet werden.
- Zahlungen auf Forderungen bis zu 50 Mart, welche nach gesetzlichen Bestimmungen innerhalb 2 Jahren verjähren und an auswärtige Privatempfänger durch Posteinzahlung bezahlt worden sind, können durch die betreffenden Posteinlieferungsscheine beurkundet werden.
beschlossen worden ist, so wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, den 29. Juli 1882.
In Vertretung:
Knorr.
Köhler.