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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/147
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Regierungsblatt.
Inhalt: | Regulativ, die Untersuchung der Rheinschiffe und die Ausstellung der Schiffsatteste betreffend. |
die Untersuchung der Rheinschiffe und die Ausstellung der Schiffsatteste betreffend.
Zum Vollzuge des Artikels 22 der revidirten Rheinschifffahrtsacte vom 17. October 1868 wird verordnet, was folgt: | |
Zur Untersuchung der Rheinschiffe in den in Art. 22 der revidirten Rheinschifffahrtsacte vorgesehenen Fällen (Schiffsbeklopfung) ist die in Mainz bestellte Commission von Sachverständigen (Schiffsuntersuchungs-Commission) berufen. Diese Commission hat sich auch der Untersuchung von Schiffen, welche aus Nebenflüssen bis in den Rhein kommen, zu unterziehen und kann auf besondere Anweisung der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag der Betheiligten auch die Untersuchung von Fahrzeugen unter 300 Centner Tragfähigkeit (Art. 23 der revidirten Rheinschifffahrtsacte) übernehmen, sofern nicht für diese Fälle besondere Untersuchungsstellen stellen angeordnet werden. | einer Com- mission für die Untersuchung der Rheinschiffe in Mainz. |
Das Gesuch um Ausstellung eines Schiffsattestes ist von dem Eigenthümer oder dem Führer des Schiffs schriftlich oder mündlich unter Beifügung der vorgeschriebenen Angaben | allgemeine Be- stimmung. |