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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/146

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 18.


      In die vorderste Klammer an jeder Seite sind mit 2 bis 21/2 cm hohen lateinischen Buchstaben, bezw. arabischen Zahlen einzuhauen nach vorn:

innerhalb eines Ringes der Anfangs- und der Endbuchstabe (ersterer mit großer, letzterer mit kleiner Schrift) des Sitzes der die Klammern anbringenden Untersuchungs-Commission;

nach hinten:

die durch Eichung oder Abschätzung ermittelte Centnerzahl der Tragfähigkeit des Schiffes.
§ 4.

      In das Schiffsattest ist einzutragen die Centimeterzahl der Bordhöhe, der Ladehöhe und der Bodentiefe, alle drei von der Unterkante jeder Klammer ab gerechnet, und die durch Eichung eventuell Abschätzung ermittelte Centnerzahl der Tragfähigkeit.

§ 5.

      Alle in § 1 erwähnten Schiffe mit Ausnahme derjenigen, welche bis zum 1. Juli 1884 einer Nachuntersuchung unterliegen und dabei mit den neuen Einsenkungsklammern versehen werden, müssen bis zu diesem Zeitpunkte einer Schiffsuntersuchungs-Commission behufs Anbringung der neuen Klammern und Vervollständigung des Schiffsattestes von ihren Eigenthümern oder Führern unter Vorlegung des Schiffsattestes angemeldet und vorgeführt werden.

§ 6.

      An allen mit den neuen Einsenkungsklammern versehenen Schiffen ist die Farbe dieser Klammern (§ 1) von den Schiffern kenntlich zu erhalten.

§ 7.

      Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung unterliegen der in Art. 32 der revidirten Rheinschifffahrts-Acte vorgesehenen Strafe.

§ 8.

      Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. October 1882 in Kraft.

      Darmstadt, den 6. September 1882.

Großherzogliches Staatsministerium.
v. Starck.
Dr. Breidert.
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