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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/145

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 18.
Darmstadt, den 15. September 1882.



Inhalt:Verordnung, die Bezeichnung der höchsten zulässigen Einsenkungstiefe und die Vervollständigung der Schiffsatteste der Rheinschiffe betreffend.



Verordnung,
die Bezeichnung der höchsten zulässigen Einsenkungstiefe und die Vervollständigung der Schiffsatteste der Rheinschiffe betreffend.

      Auf Grund der zwischen den Regierungen der Rheinuferstaaten über die gleichmäßige Regelung der Bezeichnung der höchsten zulässigen Einsenkungstiefe und die Vervollständigung der Schiffsatteste der Rheinschiffe getroffenen Vereinbarung wird verordnet, was folgt:

§ 1.

      Die Bezeichnung der höchsten zulässigen Einsenkungstiefe ist bei allen den Vorschriften des Art. 22 der revidirten Rhein-Schifffahrts-Acte unterworfenen Schiffen, welche in der Linie dieser Einsenkung 35 m oder mehr Achsenlänge haben, auf jeder Seite an 3 Stellen (vorn, mittschiffs und hinten), bei Schiffen von geringerer Länge, wenn nicht deren Eigenthümer oder Führer die Bezeichnung an 3 Stellen ausdrücklich beantragen, auf jeder Seite an 2 Stellen (vorn und hinten) durch die Unterkante eiserner Klammern von 30 ein Länge, 4 cm Höhe und von hervortretender Farbe (weiß oder gelb auf dunkelm, schwarz auf hellem Grunde) zu bewirken.

§ 2.

      Der Platz für diese Einsenkungsklammern ist so zu wählen, daß unter denselben Tiefgangs- und Eichscalen zweckmäßig anzubringen sind, ohne bei dem Gebrauche des Schiffes durch Schwerter oder andere Gegenstände verdeckt zu werden.

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