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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/181
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882 | |
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Anlage F.
(zu § 15.).
(zu § 15.).
Liste
der
Anwärter für die Anstellung im (oberen Garnisonverwaltungsdienst).
Anmerkungen. | ||||
1. | Für jeden Dienstzweig ist eine besondere Liste zu führen. | |||
2. | Die Listen sind unter Beachtung des § 18 der Grundsätze in folgende Abschnitte einzutheilen: | |||
I. | Abschnitt. | Unteroffiziere, welche mindestens acht Jahre in dem Heere oder in der Marine activ gedient haben. | ||
II. | Abschnitt. | Unteroffiziere, welche weniger als acht Jahre in dem Heere oder in der Marine activ gedient haben, sowie die Gemeinen. | ||
3. | Bei den Stellen des See-, Küsten- und Seehafendienstes würden in Rücksicht auf das Vorzugsrecht der Unteroffiziere der Marine entsprechende weitere Abschnitte voranzustellen sein. | |||
4. | Es bleibt den Behörden unbenommen, noch weitere Eintragungen in den Listen vorzunehmen, wenn dies für nothwendig gehalten wird. |