Kopie des alten Systems

Dies ist eine alte Kopie des GenWiki und spiegelt den Stand vom 8. Mai 2022 wider.

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/124

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 21.



Artikel 2.

      Die Frist zur Stellung des Antrags auf Einleitung des Enteignungsverfahrens wird mit Bezug auf Artikel 2 des erwähnten Gesetzes auf sechs Monate festgesetzt.

Artikel 3.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
      Darmstadt, den 28. August 1886.
            (L. S.)

LUDWIG.
In Vertretung:
v. Knorr.
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