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Herforder Chronik (1910)/588

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Herforder Chronik (1910)
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Titulus I.
Von den Eheverlöbnüssen.
1.

Gleichwie nun die Erbarkeit in den Bürgerlichen Wandel, in allen Stücken sonderlich muß betrachtet werden, als wollen wir, daß in Antretung des Ehestandes, woraus alle vier Stande herrühren, die honestät und Erbarlichkeit vornehmlich observieret werde.

2. Ordnen, und wollen zu dem Ende, das alles heimlich Eheversprechen, so ohne Vorwissen und Willen derjenigen geschehen, so über die Contrahirende Persohnen die Oberhand haben, und zu deren Ehestifftung Rechts, und Erbarkeit wegen gezogen werden müssen, als Vater, und Mutter, wie auch derjenigen, welche auf der Eltern absterben deren statt versehen, als Vormündere, und Pflegere .. allerdings verbotten, und krafftlos seyn, Imgleichen die Persohnen, welche sich also heimlich verbunden, nebenst deren Coppeleren, oder Coppelerinnen ernstlich gestrafft werden, dahingegen auch die Eltern ihre Kinder, wann dieselbe ihre Mannbare Jahre erreichet, und sie die Eltern zu deren Aussteuer Mittel haben, nicht aus Geitz, oder andern unbegründeten Ursachen von Ehrlichen Heyrathen abhalten, Sondern sie darzu bestes Fleisses befördern sollen.

Eherecessen sollen gemacht werden.
3. Wann nun hierauff rechtmessige, und zugelassene Ehe-Verlöbnissen beliebet, und wegen des zeitlichen zu- und anbringens, auch des Brautwagens, und der Recadentz[1], oder Wiederkehr halber, Richtigkeit gemacht, also das dem Bräutigamb die Braut im Nahmen Gottes versprochen. So sollen über solchen Schluß Ehepacten, und Recessen gemacht, und auffgerichtet werden, damit die Obrigkeit auff gegebene Fälle, künfftliger Irrsalen, desto besser, was recht seyn wolle, zu erkennen haben mögen, bey arbitrar Straff, wormit die seumigen sollen angesehen werden.

Von der Gasterey nach geschlossener Ehe.
Grüne Zweig.
4. Wann die Ehe im Namen Gottes vollzogen, lassen wir geschehen, daß die zu der Eheberedung gebrauchte Verwandten, und Freunde, nebenst ihren Haußfrauen und Kindern (jedoch nur auf einen Abend und das ohne alte Ueppigkeit) zu Gaste haben und verpflegen mögen, und soll bey solcher Gasterey der Grüne Bräutigamb die arrham sponsalitiam[2] (so man dieses Orts das grüne Zweig nennet) der Braut selbst geben, oder fürhin gestracks nach geschlossener Ehe durch andere deroselben einschicken, welche solche überliefferung ohne wiederempfahung einiges recompens[3] verrichten, und beschaffen sollen, bey Straffe eines Thalers.

Titulus II.
Von der Proclamation, und Kopulation künftiger Eheleute.
1.

Wo die Proclamation geschehen soll.
Wann folgends zu Haltung der Hochzeit geschritten werden will, und darzu ein gewisser Tag ausgesetzet, so sollen Bräutigamb und Braut in den acht Tagen zuvor, in dem Kirchspiel, da die Braut gesessen, bey öffentlicher Predigt von den Kantzeln, wie von Alters hero bräuchlich dreymahl sich proclamiren und abkündigen lassen.

  1. Rückgabe der Geschenke infolge Auflösung des Eheverlöbnisses.
  2. Mitgift, Morgengabe.
  3. Gegensteuer zur Sicherheit des Heiratsgutes.
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