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Herforder Chronik (1910)/589

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Herforder Chronik (1910)
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Tag und Zeit der Copulation.
2. Auf solche beschehene proclamation sol bey des Ersten, Andern, und Tag und dritten Standes Persohnen, die Copulatio, und Priesterliche Einsegnung, auf den Dingstag in der Wochen umb 11 Uhr, bey des Vierten Standes Persohnen aber, selbigen Tages umb drey Uhr Nachmittages, erfolgen, und sollen Braut und Bräutigamb, mit ihrem Beystand auff solche Glockenschläge, in der Kirchen ohn allen Verzug, sich ohnfeilbar einstellen und erscheinen, bey Poen (Strafe) eines Thalers, damit die Mahlzeit, vermöge nachgesetzter Ordnung, bequemlich angefangen, und vollendet werden möge.

Einsegnung der Wittiber und Wittiben.
3. Vornehme Wittmänner und Wittiben, mögen sich auf unser der Obrigkeit Einsegnung Vergünstigung, wenn darüber bey dem Regierenden Herrn Bürgermeister angehalten worden, auf obgesetzte Zeit in den Häusern einsegnen, und copuliren lassen.

Die keine Hochzeit halten.
4. Welche keine Hochzeit halten wollen, denselben stehet frey, des Sonntags durch den Priester sich einsegnen zu lassen.

5. Keine Persohnen sollen zur proclamation, viel weniger zur copulation schreiten, sie haben denn zuvor wegen des Bürgerrechts, sich gebührlich eingethetiget, und die von aussen hereinkommen, das Bürgergeld zuvor erlegt, deßwegen vom Herrn Rentmeistere, auff welcher Stadt sie gesessen, ein Zettel, und attestation, begehren, und solches dem Herrn Prediger, für (vor) der proclamation einhändigen sollen, bei Poen zwey Thaler.

Die heimbliche Copulationes und außerhalb der Stadt sein straffbar.
Die heimbliche Copulationes, so außerhalb der Stadt geschehen, thun wir hiermit bey höchster Straffe, oder Verlust der Stadtgerechtigkeit und Einwohnung gäntzlich verbieten.

7. Den Wittibern und Wittiben, so „bereits Hochzeit gehalten und zu der andern Ehe schreiten wollen, wird nicht unterstattet, weiter eine Hochzeit anzustellen, sondern ein frey Abendmahl vergönstiget.

Titulus III.
Von der Ausrüstung oder dem Zubringen des Brautwagens.
1.

Maß des Brautwagens.
Ausrüstung der Söhne.
Über die Versprech- und Außrüstung des Brautwagens, ist diese unsere ernstliche vor Ordnung, das an seiten der Braut, wegen des Brautwagens, nicht mehr, als das Höltzerne, und Leinen Gezecug, in den stücken an sich, als im ersten und anderen Stande zu Acht, im dritten zu Sechs und im Vierten Stande zu vier Theylen (jedoch das an allen seyten das Leinen Thuch, ohne Speltwerck, und an den Höltzern Gezeug, keine Üppigkeit, oder ungebühr zu erspüren sey) solle gegeben und dan ferner wegen der übrigen Kleydung, und gesamter Aussteuer, zum allerhöchsten nur den vierten Teil des Brautschatzes, versprochen werden, worbey dann auch den Söhnen weiter nicht soll zugeordnet seyn, als ein Bette mit seinem Zubehör, nebenst einem Ehrenkleyde, und das, zum Fall es die Eltern thun können, und des Vermögens seyn, alles bey Poen dreyßig Reichs-Thaler, worauff der Bräutigamb und Braut oder deren Eltern, zu befördener (?) nichthaltung dieser unser Ordnung, Unnachlessig sollen gestraffet werden.

2. Wann die proclamationes vorgesetzter maßen geschehen, und darauff dem Bräutigamb nechst für (vor) der Hochzeit der Brautwagen zugebracht wird sol dasselbe nicht durch Wagen, und Pferden, sondern sonsten geschehen, dabey auch kein sonderlich Trincken angestellet werden, bey Poen Drey Reichs Thaler.

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