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Herforder Chronik (1910)/595

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Herforder Chronik (1910)
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24. Würde aber Jemandt befunden, der die verordnete Geldstraffe zu erlegen nicht vermöchte, derselbe soll dieses Falls, und in gemein, bey allem Verbrechen, wieder diese Ordnung, nach unser Ermässigung, anderer Züchtigung gewärtig seyn.

Titulus VIII.
Von Kindtauffen und Gevatterschafften.
1.

Alßdann gleichfalß bey der Kindtauffe, und Gevatterschafft allerhandt Unmasse, und unrichtiges Wesen, zeithero verspüret worden, und solches alles, wieder vorige dieser wegen verfaßte Ordnungen, So wollen wir unsern Bürgern, Bürgerinnen, und Angehörige, Ernstlich, und bey Poen der Straffe, so auff die Verbrechen gesetzt, ermahnet haben, solchen vorigen wollmeinenden, Erbaren, Verfassungen gehorsamlich nachzukommen, nemlich und

Zeit der Taufe.
1. Sollen die Kinder, je eher je lieber, zur Tauffe gebracht werden.

Zustand der Gefattern.
2. Die Gefattern sollen Christliche, Erbare, und mit Lastern und Schanden unverhafftete Persohnen seyn, und soll nur ein Gefatter zu einem Kinde alhie gebeten werden, bey Poen 3 Reichs Thaler.

Alter der Gefattern.
3. Es sollen durchaus keine Kinder, Knaben oder Megdgens, so unter zwölf Jahren und nicht zum Tische des Herrn gewesen seyn, zu Gefattern gebeten werden, bey arbitrar Straffe.

4. Wann das Kind zur Tauffe gebracht wird, sollen wegen des Gefattern nur eine Frau, und nicht mehr dazu gebeten werden, bey Poen eines Thalers, es wird aber der Kinderbetterinnen mit dem Kinde zur Tauffe zu gehen, drey paar Frauen ihres Teyls zu bitten, erlaubt.

5. So aber eine Jungfrau Gefatter wird, soll deroselben frey stehen, zu ihr drey Jungfrauen zu bitten, und nicht mehr, bey Poen 1 Reichs Thaler.

6. Da auf den Sonntag das Kind getaufft wird, sol der Gefatter oder Gefatterin, wie auch die Bademutter, mit dem Kinde auf den Glockenschlag zwölff in der Kirche seyn, bey Poen eines Reichs Thalers.

7. Dieweilen die Verehrung in den Gefatterschafften so hoch anlauffen, und noch täglich höher steigern, also das es zuletzt nicht auszurichten, damit dann der, so zu Gevattern gebeten wird, auch der so Gefattern bittet, beyderseyts das Werck ablangen können, auch aller Ueberflus, Hoffart und unnötiges Wesen gemieden werden, als haben wir mit Beyständern und Amptmeistern, einhellig geschlossen, das nunmehr alle Gefattergaben, an Butter und Käsen, auch das Patenzeug, und dahingegen die Rückschickung[1], von den bittenden Gefattern, allerdings, und gäntzlich hiermit abgeschaffet, und verbotten seyn sollen.

8. Es soll aber ein gebetener Gefatter, der Kindbetterinnen, und dem jungen Kinde, darzu er Pate, oder Gefatter wird (woferne er nicht derselben mit Blutfreundschaft oder naher Schwägerschafft verwandt ist) auf dem Fall er nach Vermögen geben kann, der Kinderbetterinnen in das Bette einen Reichs Thaler und dem Kinde, einen Reichs Thaler, dann ferner dem Gesinde, wie auch den Kindern im Hause nur nach Vermögen und mehr nicht geben und verehren, bey Poen drey R. Thaler.

9. So der gebetener Gefatter, oder Gefatterin, der Kindbetterinnen, oder dem Kinde, mit Blutsfreundschafft, oder naher Schwägerschafft verwandt, mag

  1. S. weiter unten Nr. 11.
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