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Herforder Chronik (1910)/596

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Herforder Chronik (1910)
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der Gefatter der Kindbetterinnen in das Bette einen Goldtgülden oder Königsthaler, und dem Kinde ebener Gestalt, und nicht höher, oder mehr, wie denn auch dem Gesinde und den Kindern in das Haus, jedem zween Groschen schenken und verehren.

10. So Jemand hiegegen handlen, und nach diesem Beschluß sich nicht verhalten würde, Sondern nach seinem Kopfe hierin verfahre (worüber mit allem Ernste achtung wird gegeben werden) so soll, so wol der Nehmer, als der Geber, und also beyde Verbrechere, ohne alle Gnade, in zehn R. Thaler Straffe gefallen seyn.

11. Sonsten Kinder, und Eltern anbelangendt, wie denn auch Bruder und Schwester, als nechste Blutsfreunde, dieselbe mögen der Kindbetterinnen, und dem Kinde, der nahen Verwandtnuß nach, da sie wollen Silber und Goldt, als nemlich, jedem einen Goldgülden oder ein anderes Stück Geldes und einen R. Thaler verehren, es soll aber ebenmässig, die Gefattergabe und das Pathenzeug zu geben, Imgleichen das zurückschicken, und wieder Verehrung zu thun auch dieses Falls an beyden Seiten, bey vorgehender Poen, ernstlich verbotten seyn und bleiben.

Gefatterschaft soll nicht verweigert werden.
12. Auf diese Verordnung soll nun auch hingegen ein jeder, der zu Gefatter gebeten wird, derselben sich nicht verweigern, Sondern solch Christlich Werck gerne auf sich nehmen, und nach seinem Vermögen verrichten bey ernster arbitrar Straff.

Kirchengang der Kinderbetterinnen.
13. Weiteres dieweil ein große Unordnung eingerissen, wann die Kindbetterinncn, den Sonntag zu Morgen, in der Frühpredigt zur Kirchen gehen, so ordnen wir hingegen und das aus sonderlichen Ursachen, das die Kindbettenerin, wann sie zur Kirche wieder gehen will, nur von ihren Gefatterinnen, oder sonsten einer der nechsten Anverwandtinnen dahin sol begleitet werden, die solches nicht in acht nehmen, sollen der Straff, auff drey Taler gewärtig seyn.

14. So sollen auch die Abend Gasterey oder Mahlzeiten bey den Kindtauffen (außerhalb der fremden Gevattern) gäntzlich abgeschaffet seyn, bei Poen zwei Goldgülden.

Titulus IX.
Von Begräbnüssen.
1.

Erstlich, weiln Christlich und billig das die Tobten ehrlich begraben und gebührsam betrauert werden, so soll eine sothane Sepultur[1] und Weise, in dieser Stadt auch gehalten werden.

Die Leiche sol durch gesampten Comitat an Manns und Frauens Persohnen begleitet werden.
2. Verordnen demzufolge und für erst in gemein, das die Leiche nicht allein, durch die Manns, sondern auch die Frauens Persohnen in einem Comitat zur Ruhestette begleitet werden. Also, das die Frauens Persohnen aber, der Beerdigung der Körper auff dem Kirchhoffe zuvorderst abwarten sollen.

Glockengeläute.
3. Dann ferner, wenn ein Manns oder Frauens Persohn, des ersten und andern Standes, Christlich gestorben, sol den Hinterbleybenden frey stehen, die Leiche sechsseitig, als dreymahlen gestracks nach dem Absterben, und die übrige dreymahl, wann der Todte begraben wird, den übrigen beyden Ständen aber dreymahl, als eines gestracks auf das Absterben, und die übrige zweymahl zur Begräbnis, mit den Glocken verleuten zu lassen und solle für das Glocken-Geleute, wegen des ersten und andern Standes Todten, dem Küster ein Thaler, und der übrigen beyden, ein halber Thaler, wie denn sonsten für die Kinder

  1. Begräbnis.
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