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Herforder Chronik (1910)/597

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Herforder Chronik (1910)
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Glocken zu läuten, nach vorgesetzter Ordnung der Stände, für jede Prasen[1] 4 Groschen an Gelde und sonst weiter nichts gegeben werden, bey Poen eines Thalers.

4. Vorgesetztes Glockengeleute, sol in keinem andern Kirchspiel, als worein der Tobte begraben wird, geschehen, bey Poen drey Reichs Thaler.

5. Weiln von Alters gebräauchlich, das denjenigen, welche des ersten Standes seyn, auff ihr Ableben und folgende Leichens Begräbnis, mit der Ratsglocke geleutet wird, Sol solches auf Begehren und gewöhnliche Abfindung der Glocken Leuter, also ferner zugelassen seyn, aber das übrige Glockengeleute, in keinem andern Kirchspiel, als worein der Körper begraben wird, erfolgt alles bey obgedachter Poen der Drey Thaler.

6. Die erhobene Särcke (Särge), sollen nur den Todten Erstes und andern Standes bereitet werden, bey Poen zween R. Thaler.

Toten-Wache.
7. Die zeithero im Gebrauch gewesene Todtenwache, soll hiermit und in Krafft voriger Ordnung, bey Straff drey R. Thaler gantz und gar abgeschaffet, sonsten den Verwandten und guten Freunden, nicht allein frey gelassen, Sondern dieselbe auch dahin ermahnet seyn, die durch den Todsfall, betrübte, und bekümmerte Hertzen, zu trösten, und dieselbe zu dem Ende zuzusprechen.

Liechter.
8. So sollen auch mehr nicht, als drey Liechter auff den Sarck gesetzt werden, bey Poen 2 Thaler.

Trauer.
9. Imgleichen soll die Verehrung der Trauermäntel, und Binden, allein unter Eltern und Kindern und weiter nicht, zugelassen seyn, bey Poen fünf Thaler.

Todtengräber-Lohn.
10. Dem Todtengräber soll in Winterszeiten, wenn es hart gefroren, vor (für) eine Manns oder Frauens Gruben, zwölf Groschen, und für ein Kinder Gruben, sechs Groschen gegeben werden.

11. Wann es aber nicht gefrohren ist in Winters, oder Sommerszeit, vor ein Manns oder Frauens Gruben sechs Groschen, Es were dann ein erhobener Sarck[2], vor dessen Gruben er wann es gefrohren, einen halben Thaler, sonsten aber zwölf Groschen haben soll.

12. Ferner soll man ihme bey Sommers- oder Winterszeit, wann es nicht gefrohren, und kein erhobener Sarg ist, von einer Kinder Gruben, vier Groschen, da der Sarck aber erhoben, acht Groschen aber kein Essen geben.

Todtenbitterschen Belohnung.
13. Den Todtenbitterschen, soll von vornehmen Leuten, und da viele zur Leiche gebeten werden, ein Orts (Viertel) Thaler, und das ohne Essen, und Trincken, nach der Begräbnuß, Sonsten aber ingemein, ein halber Orts Thaler gegeben werden.

Begräbnuß der Todten an sich.
14. Die Todten des Ersten und andern Standes, Mann und Frauen, wie auch deren erwachsene, und zum Tische des Herrn gewesene Kinder, Imgleichen im dritten Stande Mann und Frau (und nicht die unbestatteten Kinder) mögen mit der gantzen Schule, des vierten Standes aber allerseyts, wie auch erstgedachter massen des dritten Standes Kinder, nur mit der halben Schul begraben werden.

15. So sol auch hiemit, und das bey Poen drey Reichs-Thaler gebotten, seyn, bey keiner Leichenbegängnuß, Es sey dann der Verstorbene des Ersten Standes gewesen, zugleich für (vor) der Thüren und auff dem Chor figurieren zu lassen, und wann solche beyderseyts Gesänge auf begehren derer, welche dem Verstorbenen ersten Standes, sothane Ehre anthun lassen wollen, geschehen, soll den Collegis Scholae, zusammen anderthalben Thaler, und dem Cantori besonders, ein Orts Thaler zugewendet werden.

  1. Prase, Absatz beim Läuten.
  2. D. i. mit hohem Deckel.
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