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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/048
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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vorgenommen werden mußte, hatte zur Folge, daß, als nun endlich dieselbe unter dem Titel: „Chrystlike Kercken Ordeninge, de yn den Fürstendömen Schleßwig, Holsten ec. schall geholden werden“ 1542 gedruckt erschien,[1] ihre Form im Einzelnen keine ganz präcise war und allerdings, namentlich was die Uebersichtlichkeit und Anordnung betrifft, mancherlei Ausstellungen zuläßt. Nach der ganz vortrefflichen Vorrede, die auch in sprachlicher Hinsicht ein Meisterstück der Ausdrucksweise in Niedersächsischer Sprache genannt werden kann, folgt eine Inhaltsangabe, worin gesagt wird, die Kirchenordnung bestehe vornehmlich in 6 Stücken, von der Lehre, von Schulen, von Cärimonien, von Aufrichtung allgemeiner Kassen zum Unterhalte der Kirchendiener und Armen, vom Bischof und seinen Pröpsten, und endlich von guten Büchern der Kirchendiener. Im ersten Stücke bei der Lehre ist die Rede von der Predigt, von den Sacramenten und von der Auslegung des Catechismus. Hier wird besonders darauf eingegangen, was gepredigt und gelehrt werden solle; und bei den Sacramenten wird gesagt, man solle das dritte hinzuthun, nämlich die Buße. Statt nun von der Schule zu reden, welche nach der Inhaltsangabe hätte folgen sollen, kommt als zweites Stück das von den Cärimonien, wohin 16 Punkte gerechnet werden: 1. die Weise, wie die Kinder in der Kirche lesen und singen sollen; 2. wie man den öffentlichen Gottesdienst („eine gemene Misse“) abhalten, 3. wie man das Wort Gottes predigen solle; daran schließt sich 4. der Punkt von Feiertagen, welcher nach dem vorangeschickten Verzeichniß erst der siebente Punkt hätte sein sollen, und wohl noch richtiger seinen Platz hätte vor der Predigt finden können. 5. Von der Taufe. 6. Von der Absolution. 7. Von der Communion („wo men de Lüde berichten schall“). 8. Von der Copulation. 9. Ordination, wobei ein Anhang von Abschaffung der Bettelmönche und der wunderthätigen Bilder. 10. Von dem Bann. 11. Von Besuchung der Kranken und Armen. 12. Von Besuchung der Verurtheilten. 13. Vom Begräbniß der Todten. 14. Von Unterweisung der Hebammen („wo man de Bademömen vnderwisen schal“). 15. Von Unterweisung der Kindbetterinnen. Endlich 16. wie man mit den Frauen umgehen soll, die ihre eigenen Kinder todt drücken.
- ↑ Dieser ersten Ausgabe unserer Kirchenordnung, gedruckt in kl. 4 ohne Angabe des Druckorts, ist das große Landesherrliche Wappen am Anfange und am Schlusse in Holzschnitt vorgesetzt.