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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/049
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
Register | 1. Band | 2. Band | 4. Band | |
3. Band | Inhalt des 3. Bandes | |
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Nun erst folgt als das dritte Stück das von den Schulen, vornehmlich den lateinischen Schulen in Städten und Flecken. Angefügt sind hier die Privilegien der Gelehrten. Darauf ist im vierten Stück die Rede vom Unterhalt der Kirchendiener und der Armen. Sodann folgt als fünfter Abschnitt der, welcher nach der Inhaltsanzeige erst der sechste hätte sein sollen, der von den Büchern, welche die Kirchherren auf den Dörfern nicht entbehren können. Angehängt sind hier Artikel von Versorgung „abgearbeiteter“ Kirchen- und Schuldiener (emeriti), von der Aufsicht, welche die Amtleute und Obrigkeiten zu führen haben, von Mönchen und Nonnen. Darauf erst folgt das letzte Stück vom Bischof und der Visitation, woran die Verfügungen für das Schleswiger Domcapitel sich anschließen, wie auch, da das Capitel eine höhere Schule aufrichten sollte, eine ziemlich ausführliche Schulordnung. Dann ist eingefügt der Vergleich mit dem Schleswiger Domcapitel und darnach wird gesetzt: Lehre und Rath Bugenhagens, wie die Domherren und Mönche in ihren Kirchen den Gottesdienst abhalten möchten, 50 Seiten stark. Schließlich kommen noch die Artikel von Kirchhöfen und Kirchen, und vom Propsten in Holstein. Ueber dieses ganze Gesetz ertheilt der Landesherr seine Sanction: „Desse vorgeschreuen Ordeninge hebben wy Christiann obgemelt tho Dennemarcken vnd Norwegen Köninck Mit sampt den Ehrwerdigen Gestrengen vnde Ehrnfestenn vnsen Reden, Prelaten, Ridderschopp, Mannen vnde Steden vnser Hertoch- vnde Förstendöme Schlesewick, Holstenn etc. Vp einem gemenen Landtage yn vnser Stadt Rendeßborch derhalven geholden, eyndrechtiglick angenamen, beleuet vnd bewilliget yn allen eren stücken Puncten vnde Artickeln, stede vast vnde vnvorbracken tho holdende, Annemen, beleuen vnde bewilligen solckes yn Krafft vnde Macht desses apenbaren vnde derhalven ythgegangenen Druckes vor Vns, Vnsere vnmündigenn Bröder vnser aller Sitzes Eruen vnde Nakömelinge Hertogen tho Sleßwick, Holsten etc. Dermaten vnde also dat wy Vns na gegenwardiger Ordinantie mit gemelden vnsen Reden Prelaten, Ridderschopp, Mannen vnde Steden allenthalven Richten, ock desuluige mit allen eren Puncten, Artickeln vnde Clausulen allenthalven holden schölen vnd willen. Vnde so ynn einem Gemenen fryen Christliken Concilio etwas beters edder mehr beschlaten wörde demsuluigen willen wy vns ock glickmetich vnd Volghafftich ertögen. Actum vnd Datum, Rendeßborch Vp einem Gemenen Landtage ynn