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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/069
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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eine große Veränderung nicht allein in den staatlichen, sondern auch in den kirchlichen Verhältnissen hervor. Bereits in dem am Sonnabend nach Visitat. Mar. 1559 zu Rendsburg erlassenen Receß, wie hinfür das Recht und Gericht im Lande Dithmarschen bestellt und besetzt sein solle[1], erklärten die Eroberer, daß zwar der rechte Gottesdienst nach der Heiligen Schrift und der Evangelischen Augsburgischen Confession aufrecht erhalten werden solle, dagegen aber alle Bestimmungen aufgehoben sein sollten, die nach Meinung der jetzigen Regierung der Heiligen Schrift, der Augsburgischen Confession, den christlichen Kirchengebräuchen, der natürlichen Billigkeit und Vernunft und der Unterwerfungscapitulation widerstritten. Es wurde ferner in zehn Artikeln, publicirt zu Rendsburg am Dienstag nach Michaelis desselben Jahres, zuvörderst das Land nach den drei Landestheilen, in welche dasselbe für die drei Herzöge zerrissen worden war, in drei Superintendenturen vertheilt. Sämmtliche Prediger Dithmarschens wurden auf Dienstag vor Martini nach Rendsburg beordert und durch die dazu von den drei Landesfürsten verordneten Geistlichen unter Theilnahme von drei landesherrlichen Amtmännern examinirt. Diese Amtmänner waren: Claus Ranzau, Iwen Reventlow und Joachim Ranzau; die Geistlichen: Johann Grevenbrok, Hofprediger und Pastor zu Krempe, früher Prediger in Dithmarschen; der Hofprediger Volquard Jonä und der Hofprediger Georg Boethius Agricola. Die drei Prediger, welche am besten bestanden, wurden vorläufig auf Ein Jahr zu Superintendenten oder Pröpsten verordnet: im Königlichen Antheil Heinrich Dimerbrok, Pastor in Brunsbüttel; im mittleren Theile des Herzogs Johann M. Johann Spelberg von Lennep, Pastor in Weslingburen; im Antheil des Herzogs Adolph zu Gottorp Pastor Theodorich Cant zu Weddingstedt. Jene Commission zu Rendsburg erließ unterm 10. November den sogenannten Rendsburgischen Ersten Abschied[2], welcher die neue Kirchenverfassung Dithmarschens in den Grundzügen bestimmte. Die Hauptbestimmung darin war die, daß die Schleswig-Holsteinische Kirchenordnung auch in Dithmarschen eingeführt