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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/070

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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geführt wurde. Es waren damit die Dithmarscher Landesverordnungen aus der Reformationsepoche aufgehoben. Jedoch wurden einige Artikel zur Ergänzung der Kirchenordnung hinzugefügt. Der von den Geistlichen zu leistende Amtseid war dahin formulirt, daß sie auf die reine Lehre laut der Augsburgischen Confession zu halten, ihrem Amte treu vorzustehen mit Predigen, Darreichung der Sacramente, Ermahnung und gutem Rathe, wie sie es vor Gott und den Herzögen verantworten könnten, auch ihrer fürstlichen Obrigkeit Treue und Gehorsam zu leisten angelobten[1].


______________


VI.

Die Reformation im Schauenburgischen Landesantheil und in den übrigen von Holstein abgetrennten Gebieten. Kirchliche Einrichtungen daselbst.

Einen ganz von dem übrigen Holstein abgesonderten Distrikt bildete der Antheil der Schauenburgischen Grafen in Stormarn[2] — ein recht gut abgerundetes Gebiet unterhalb Hamburg an der Elbe und weiter landeinwärts. Es gehörten dahin die Kirchspiele Wedel, Nienstedten, Ottensen, Eppendorf, Rellingen, Barmstedt, Elmshorn, Uetersen, Seester und Herzhorn; doch gehörte das Kloster Uetersen zu den Holsteinischen Landständen, und nur über das Gebiet desselben hatten die Schauenburger Grafen die Landeshoheit. Abgesehen von diesem Kloster war hier die Landesherrschaft der regierenden Grafen sehr wenig beschränkt; einen eigenen Adel gab es in diesem Landestheile nicht, da Alles den gräflichen Vogteien Pinneberg, Hatzburg und Barmstedt unterlag. Uebrigens waren die genannten


  1. Die Geltung der S. H. Kirchenordnung ist in dem neuen Dithmarscher Landrecht von 1567 bestätigt.
  2. Zu vergleichen Boltens Alton. Kirchennachrichten; Carstens in den Nordalb. Studien II, l5l. 152. Wiegmann, Kurzgefaßte Kirchengeschichte.
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