Die Textdokumente aus dem Eidbuch
pag. 0b
Eyd des StadtWachtMeisters
Eyd des Obermeisters derer Zeugmacher
Eyd des Holzschlägers
Eyd der Drescher
126.
127. 268.
132.
46.
(Zusatz von späterer Hand:)
Eid der Gewerken
Vorhaltung für den Zieler
402.
398.
Nachtrag August 2008 zu obigem Verzeichnis:
Vereidigung des Kastenherrn Krohnenberger
Eid derer Ausschußpersonen (nur Formel)
Auswärtige Grundbesitzer und ihre Lehnträger
Pflicht-Notul des Mobilien-Taxators
Bürgerrechtssache des Kürschners Carl Christian Rost
Verpflichtung des Billeteurs und Servis-Geld-Einnehmers
103
104
262–266
386
396
404, 404b
4.2 Vorhaltungen und Verpflichtungen
pag. 1
Notandum
Ein Bürgers Sohn uff dem SteinWeg und vor denen Thoren giebet zum BürgerRecht 2 fl.
10 gr. 6 d. Dieses ist von uhralten Zeiten alßo eingeführet, und aus den Manualen zu sehen,
vid. Christian Thümbler Man. 1695, Hanß Henrich Schüze p.
Notandum
Das Tuchmacher Handwergk hat von Lipmans MeisterRecht E.E.Rath 1 fl. (ge-)geben,
v. Man. 1695.
Eines Bürgers Sohn, welcher nicht hier gebohren, gibt 4 Thlr BürgerRecht, v. fol. 25. et 147b.
(Eintrag von Schiffners Hand, ca. 1730)
pag. 2
Zu gedenken:
Das ein ieglicher Schuster, Riemer, Gerber, Fleischer, SeiffenSieder, Tuchmacher, Kirschner
dem Rath über das Bürgerrecht fünff und vierzig groschen zum Marktrecht zu entrichten
schuldig, tregt sichs aber mit einem zu, so ein Bürger oder MeistersSohn, so soll es mit dem
also gehalten werden, ist auch vor alters geschehen, das derselben einer bey Zwölff groschen
Bürgerrecht gelassen, das MarktRecht aber und die fünf und Vierzig groschen müssen,
gleich andern frembden von Ihnen erlegt werden.
Item.
Ein ieglicher Schmid, Schneider, Satler, Seiler, Schlosser, Bortenwürker, Wagner, Zeugwürker, Bötger, Tischer und Leinweber einen gülden 3 gr. Ein Bekker, so er eines Meisters Sohn,
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