Das Eidbuch der Stadt Borna 1636 –1840
pag. 51b
Müller-Pflicht.
Ich schwere, daß ich an meinem Mühlwergke, So mir von E.E. und Wohlweisen Rath eingethan, will getreu und gewehr seyn, darinnen ihr bestes werben, Ihren Schaden warnen, und
abwenden, nach allen meinem Vermögen, will mit der angeordneten Metze keinen Vortheil
brauchen, noch andern zu gebrauchen, verstatten und nachsehen, sondern von einen, als den
andern, dieselben an denen und keinen andern Getreydicht denn so von ihnen gemahlet
würde, einbringen, und niemands dieselbe bergen, auch das Getreydicht, ehe ich dasselbe
metzen werde, zu vermessen, und do ich mehr, als einen Scheffel in Sacke befinde, den
schffl mahlen, und die Übermaß, es sey soviel es wolle, in den Kasten schütten, da aber solches die Meze nicht austrüge, von den Scheffel dieselbe vollend erfüllen, damit nicht mehr
gemahlen, und weniger gemezet, noch der Rath betrogen werde, Alles ganz getreulich, und
alß mir Gott helfe etc.
(Nur Formel, keine Namen, kein Datum)
pag. 52b
Frohnen-Eyd. (1694)
Ich N.N. schwere hiermit zu Gott dem Allmächtigen, mit Mund und Herzen, einen leiblichen
Eyd,
Demnach von E. E.Rath alhier, ich zum Stadtfrohnen angenommen worden, daß ich gedachtem Rath getreu, hold und gewertig seyn, ihre Sachen, so mir anbefohlen worden, in geheim
halten, und treulich verrichten, in Gerichtshändeln, so von den Herrn Bürgermeister und
Stadt-Richter, sowohl Cämmerer und Baumeistern mir aufgetragen, mich fleißig erweisen,
und sonsten alles andere thun, was einen treuen und fleißigen Frohne und Gerichtsknecht
eignet und gebühret...
Diesen vorstehenden Eyd hatt Johann Georg Wagner bey Antritt seines Dienstes praevia admonitione würcklich abgeschworen. 12. Sept. 1694.
26. Jan. 1700 Michael Wagner bei Antritt seines Dienstes.
pag. 53
Drüben (pag. 52b) stehenden FrohnEyd hat Georg Christian Rustmann (?) von Lobschwitz
bürtig abgelegt, 1.4.1700.
10.1.1701 Michael Wagner ist wieder zum Gerichtsknecht angenommen, nachdem Georg
Christian Rustmann wieder dimittiret.
pag. 59b
Juramentum Nuncij Ordinarij Martin Seßlers. (1686)
Ich, Martin Seßler, der Zeit Bestalter Leipziger Ordinar Bothe alhier, schwere hiermit zu
Gott dem Allmächtigen, über vorigen meinen zu diesen Dienste albereit abgelegten Eydschwur, noch diesen Leibl. Eydt, daß ich alle und iede Appellation Churf:Sächß. Regierungsund Leipziger OberhoffgerichtsSachen. so mir anbefohlen, Citationen, Uflagen, Verbothen,
Hülfs-Briefen, und Inhibitionen, so wohl von der ... (?) als auch denen Partheyen selbsten,
einzuhändigen anvertraut, und zugestellet werden, denen Jenigen, an welche Sie stehen, und
halten, endtweder in Ihrer eigenen Person, doferne ich selbige erlangen kann, oder in Ihre
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