Die Textdokumente aus dem Eidbuch
gewöhnliche Behausung, oder auch wie mir es sonsten befohlen wird, Treulich, und fleißig,
iedesmahl überandtwortten, wie solches geschehen, nicht allein ad Acta, sondern auch einen
jedweden, der solches benöthiget seyn, und Überandtworttung halber, zu iederzeit ufrichtige
und Glaubliche relation Thun, Tag, Jahr, und Orth, darbey zugleich anzeigen, sonsten auch
alles andere ...
(den Eid hat) Martin Seßler, 12. April 1686 in consessu Senatus, et quidem in loco judicij con-
creto würcklich abgeleget
pag. 114
Eyd des Bornaischen Raths-Bothen.
(Geringe Abweichungen zum bekannten Eid; besonders: Randvermerke pag. 113b; Aufgaben erweitert um
Beförderung von mitgegebenen Geldern.)
Geschworen hat Hanß Paul Geißkäse, 27.3.1713
pag. 115
(Geschworen haben)
Christian Zschummelt, 17. Febr. 1719
Tobias Trautsch, Bürger u. Innwohner allhier, 7. April 1734
Johann Tobias Trautsch, Bürger und Nagelschmied allhier, welcher seinem Vater Tobias
Trautschen auf sein Verlangen und Bitten adjungiret worden, 11. Febr. 1743
pag. 87
Des RathsFörsters Eydt. (1691)
Ich Hannß Christoff Lochmann schwere hiermit demnach E.E. und Wohlweiser Rath alhier
mich zu Ihren Holzförster angenommen und bestellet, als gelobe, daß (ich) solchen meinen
Ambte und FörsterDienste, darzu ich mich begeben habe, getreu und redlich Vorseyn, in dero
gesambten Gehölzen mit Fleiß zusehen will, daß die gesezten Mahl- und Reinsteine nicht
fortgesezet, verrücket oder gar ausgehoben, auch in denenselben kein Holz zur Ungebühr,
oder ohne des Raths Anweisung, weder durch mich noch die Meinigen oder von anderen
Leuthen ungestempelt abgehauen, daraus getragen, oder anderer gestalt gebracht, noch sonsten den Rath einiger Schade zugefüget werden möchte, und ob ich einigen Schaden oder
Nachtheil sehen, erfahren, oder vermerken würde, so will ich solches alles nach meinem besten Vermögen, verhüten, abwenden, und offenbahren, auch sonsten keine parthiererey treiben, Vielmehr aber auff dieJenigen, so endweder das Holz aus des Raths Gehölzen hinweg
stehlen, oder durch ungeziemend Grasen die Jungen Loden abschneiden, allentpag. 87b
halben genaue Obacht halten, ohne der Cämmerer mir eingehändigten AnweisungsZettel
weder Stämme, Claffter, noch Schocke keinem Menschen abfolgen lassen, der Grenzen,
Wiesen, Trifften und Teiche, auch daß der Schäffer in deren Gehölzern keinen Schaden thue,
iederzeit wohl wahrnehmen, in der Heu- Korn- und Grummet Erndte uff die Fröhner, und
daß alles wohl abgebracht, auch soviel nur immer möglich, trocken eingebracht werden
möge, guthe uffsicht haben, in Winther fleißig wunen, die Teiche nach geendigter Fischerey
richtig einfüllen, und wohl verrammeln, und sonsten des Raths Nuzen schaffen, Hingegen
allen Schaden, soviel möglich wehren, und das nicht unterlassen, weder um Liebe, Leidt,
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