Das Eidbuch der Stadt Borna 1636 –1840
giges Angelöbniß, der fol. 111 befindlichen Vorhaltung, insoweit solche die Aufsichtsführung über die Raths-Hölzer betrifft, allenthalben treulich nachzukommen, anderweit zum
Holzaufseher erwählet und bestellet worden. Borna den 6ten Julii 1787. Friedrich Wilhelm
Richter, Stdtschrbr.
Herr Gottlob Ehrenfried Geyler, Churfürstl. Sächs. Hegereuther-Adjunct, Herrn Andreas
Ehrenfried Geylers, Churfürstl. Sächs. Hegereuthers alhier, ältester Sohn, ist auf vorgängiges Angelöbniß der fol. 111 befindlichen Vorhaltung, insoweit solche die Aufsichtsführung
über die Rathshölzer betrifft, allenthalben treulich nachzukommen, zum Holzaufseher bestellt worden.
Borna den 14. December 1799. Carl August Richter jun. Stdtschrbr.
An die Stelle des zeitherigen Raths-Försters, des verstorbenen Herrn Hegereuther Adjuncti,
weil. Gottlob Ehrenfried Geylers, ist acto der Königl. Sächs. Hegereuther, Herr Christoph
Ernst Ludewig Laßmann alhier, auf dessen vorgängiges Handgelöbniß der fol. 111 befindlichen Vorhaltung, insoweit sie diese Function betrifft, allenthalben treulich nachzukommen,
anderweit zum RathsHolzförster verpflichtet und bestellt worden.
Borna den 4. October 1811. Carl August Richter. Stdtschrbr.
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Wächter-Eyd. (1684)
Ich N.N. schwere zu Gott dem Allmächtigen, daß ich dem Rath, Gerichten, und ganzer
Gemeiner Stadt, getreu und gewehr seyn will, meine Wache und Dienste zu Tage und Nacht,
treulich und fleißig verrichten, dem Rath und Gerichten uf begebende Fälle, und uf ihr Zureden, und wenn sonsten eylende Noth vorfällt, iederzeit beispringen, keinen Tumult, juchzen noch schreyen des Raths wissendlich verstatten, noch nachsehen, sondern denselben, so
viel möglichen vorkommen, die Verbrecher alß balde zur Hafft bringen, oder anmelden, will
auch daran seyn, daß die Thor zu rechter Zeit gesperret, und verschlossen gehalten werden,
die Bier- und Brandewein-Häuser, des nachts fleißig neben
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den (dem) Stadtknecht besuchen, zum Nachtsitzen und Spielen, über verbothene Zeit zuwider der PoliceyOrdnung nicht nachsehen, sondern solches alsobalde dem Bürgermeister oder
StadtRichter anmelden, und also allen Schaden und Unfug, soviel möglich abwenden helfen,
denen Gerichten allenthalben bey der Folge iedesmahl treulich beystehen, und in Summa bey
diesen meinem Dienst, so wohl in Bierschrothen als auch sonsten, dißfals mich dermaßen
bezeigen will, daß nirgends weder Gemeiner Stadt noch einem Brau-Erben insonderheit in
Bierschrothen einiger Schaden und Gefahr, soviel menschlich und möglich von mir zugezogen werden soll,
So wahr mir Gott helffe ...
Jacob Schäfer von Göhren juravit 30. Mai 1684.
Michael Pickenhayn juravit ... 21. Febr. 1696
Zur Nachtwache und Bierschrothen hat diesen Eyd abgeschworen Michael Tille von
Königsfeldt, 4. Jan. 1697.
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